28.06.2002

POP-UPS

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US-Verlage klagen Online-Werber Gator

Das Online-Werbenetzwerk Gator wird von einer Gruppe von zehn US-Verlagen, darunter die "Washington Post", die "New York Times" und Dow Jones & Co., der das "Wall Street Journal" herausgibt, wegen Verletzung der Urheberrechte und Umsatzschädigung geklagt.

Die Kläger fordern von Gator, die Platzierung unautorisierter Werbe-Pop-Ups auf ihren Homepages künftig zu unterlassen. Gator droht mit einer Gegenklage.

Vorwurf: Gator schmarotzt an der Arbeit anderer

Das Werbeunternehmen sei "in Wirklichkeit ein Online-Parasit, der an der harten Arbeit und den Investitionen der anderen schmarotzt", heißt es in der Klage.

Die "eWallet"-Software von Gator ermöglicht Usern ein automatisches Ausfüllen von Formularen und erinnert an Passwörter. "eWallet" wird aber nur im Bündel mit "OfferCompanion" angeboten.

Diese Software sammelt Informationen über das User-Verhalten und liefert gezielt Werbung in Form von Pop-up-Fenstern.

Dabei können die beworbenen Firmen in Auftrag geben, mit welchen Homepages ihre Pop-ups geöffnet werden sollen. So könnte es z.B. vorkommen, dass ein auf der Ford-Homepage surfender Autointeressent eine Werbung für den Konkurrenten Toyota via Pop-up sieht.

Kampf um die Werbekunden

Die Kläger werfen dem Online-Werber außerdem vor, bei Kunden den Eindruck zu vermitteln, eine Buchung bei Gator sei günstiger, als auf der Seite direkt zu werben.

Gator-Chef: "Klage entbehrt jeglicher Grundlage"

Gator-CEO Jeff McFadden sagte, sein Unternehmen werde sich "mit allen Kräften verteidigen", die Klage entbehre "jeglicher Grundlage".

Die Kläger würden fordern, dass Internetprogramme keine Pop-up-Fenster öffnen dürfen. Das widerspreche der Natur des auf Fenstern basierenden Systems des Websurfens. Bei einem Erfolg der Klage würden auch Programme wie der AOL Instant Messenger und Microsoft Outlook sowie alle anderen Programme, die automatisch Information in eigenen Fenstern liefern, illegal werden.

Zudem habe einer der Kläger bereits Gator benutzt, um bei der Konkurrenz zu werben, so McFadden. Identifizieren wollte er den angesprochenen Kläger jedoch nicht.