Labels aktualisieren Klage gegen KaZaA
Im Oktober 2001 reichten die Recording Industry Association of America [RIAA] und die Motion Picture Association of America [MPAA] Klage gegen drei prominente Tauschbörsen ein. Die Klage richtete sich gegen Morpheus-Betreiber StreamCast Networks, Grokster und KaZaA.
Das niederländische Unternehmen KaZaA hat seinen Filesharing-Dienst inzwischen an das ursprünglich australische Unternehmen Sharman Networks verkauft, mit Unternehmenssitz im südpazifischen Steuerparadies Vanuatu.
Auf Antrag der RIAA und der MPAA wird die Klage nun auch auf Sharman Networks ausgeweitet. Der zuständige Richter Stephen Wilson stimmte diesem Antrag der Kläger zu.
KaZaA-Betreiber verraten FirmendetailsSharman Networks bleibt gelassen
Sharman Networks erklärte unterdessen, man selbst habe bisher keine schriftliche Verständigung über die Klage bekommen, man sei aber zuversichtlich, dass KaZaA jede Herausforderung vor Gericht bestehen würde.
"Wir sind nicht nur überzeugt, dass die Verbreitung des KaZaA Media Desktop legal ist, sondern dass die Software auch eine wesentliche Rolle für die Zukunft der Peer-to-Peer-Technologie spielen wird," sagt ein Sprecher von Sharman.
Freispruch in den Niederlanden
Ende März konnte Vorbesitzer KaZaA vor einem niederländischen
Gericht in zweiter Instanz einen Sieg erringen. Das Gericht
erklärte, dass die User von KaZaA's Media Desktop für die
Copyright-Verletzung verantwortlich sind, und nicht der Entwickler
oder Vertreiber der Software.
User für Copyright-Verletzung verantwortlich
Grund für diese Gelassenheit ist die Dezentralität des KaZaA-Systems, das im Gegensatz zu Napster keinen zentralen Server benötigt.
Sharman bietet lediglich die Software an, für die Copyright-Verletzungen von Usern, die die Technolgie benutzen, sieht man sich nicht verantwortlich.
Beobachter sehen in dem Prozess eine gute Chance eine rechtliche Basis zur Verteidigung von Peer-to-Peer-Technologien zu schaffen. Allerdings bleibt abzuwarten, ob es in dem Fall überhaupt je zu einem Urteil kommt, da die Beklagten meist nur über begrenzte finanzielle Ressourcen verfügen.