Datenschutzkommission setzt sich für Filesharer ein
Die österreichische Datenschutzkommission hat mit einer Empfehlung zur [Nicht-]Speicherung von dynamischen IP-Adressen an einen Internet-Provider einen Präzedenzfall geschaffen. Bei Breitbandanschlüssen mit Flat Rate sei die Speicherung demnach gar nicht nötig.
Die österreichische Datenschutzkommission hat im Rahmen der Rechtsverfolgung von Tauschbörsennutzern eine Entscheidung gefällt, die wohl gar nicht im Sinne der Musikindustrie sein dürfte:
Internet-Provider dürfen dynamische IP-Adressen nur zu Abrechnungszwecken speichern - wenn der Kunde also einen Flat-Rate-Vertrag hat, gibt es für den Provider keinen Grund, seine Verkehrsdaten zu sichern.
Damit würde die Ausforschung von Tauschbörsennutzern in den meisten Fällen nicht mehr möglich.
Filesharer beschwerten sich
Konkret beschwerten sich zwei "ertappte" Tauschbörsennutzer bei der österreichischen Datenschutzkommission [DSK] über die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten durch eine Verwertungsgesellschaft.
Als die DSK den Vorgang bei dem betroffenen Provider überprüfte, berief sich dieser darauf, dass er die Verkehrsdaten zur Kontrolle der "Fair Use Policy", also zur "fairen" Nutzung des Transfervolumens durch die einzelnen Teilnehmer, speichern müsse.
Empfehlung der Datenschutzkommission
Die Datenschutzkommission gab nun die Empfehlung ab, dass dynamische IP-Adressen künftig nach Abschluss der technischen und organisatorischen Abwicklung der Verbindung ohne Zustimmung des Benutzers nicht mehr gespeichert werden sollen.
Dynamische IP-Adressen werden in diesem Fall von der Datenschutzkommission als personenbezogene Daten bewertet.
Was ist eine IP-Adresse?
Eine IP-Adresse ist eine Nummer, die die Adressierung von Rechnern und anderen Geräten in einem IP-Netzwerk erlaubt. Dynamische IP-Adressen werden bei der Einwahl ins Internet über einen Provider automatisch temporär zugeordnet. Nach dem Beenden der Verbindung ist die IP-Adresse wieder verfügbar und wird einer anderen Verbindung zugeordnet.
Für Verrechnungszwecke nicht relevant
Diese Daten dürfen daher nur gespeichert werden, soweit das für Verrechnungszwecke notwendig ist oder soweit die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
Im gegenständlichen Fall, also einer Breitband-Flat-Rate, durften die Daten laut Urteil der Datenschutzkommission für die Kontrolle der Einhaltung der Fair-Use-Policy nicht gespeichert werden, weil es genügt hätte, das Volumen pro Verbindung zu speichern [und nicht die weiteren Verbindungsdaten wie die jeweils zugewiesene IP-Adresse].
Dynamische IP-Adressen sind laut DSK ausschließlich Verkehrsdaten, statische IP-Adressen sind sowohl Verkehrsdaten als auch Stammdaten. Die Verwendung der Verkehrsdaten unterliegt der Vertraulichkeit bzw. dem Kommunikationsgeheimnis und besonderen Verwendungsbeschränkungen.
Entscheidung als Präzedenzfall
Zwar gilt die Empfehlung der DSK laut Internet-Jurist Franz Schmidbauer zunächst nur für den in der Entscheidung genannten Provider. Nur ihm gegenüber kann die Einhaltung auch mit den notwendigen Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
Generell handle es sich jedoch um eine Präzedenzentscheidung, die künftig für alle Access-Provider gelte, weil sich weitere Kunden mit Erfolg an die DSK wenden könnten.
Keine Auskunftspflicht
Sollten Provider auf der Speicherung bestehen, müssten sie eine ausdrückliche Einwilligung jedes einzelnen Nutzers einholen.
Fordert ein Gericht aber künftig eine Auskunft zur Vergabe einer dynamischen IP-Adresse, können sich die Provider darauf berufen, dass sie diese Daten nicht haben [bzw. haben dürfen].
Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in nationales Recht geht jedoch in die völlig entgegengesetzte Richtung. Die Umsetzung in Sachen Internet-Daten muss in Österreich jedoch erst bis spätestens 15.3.2009 erfolgen.