© APA/Georges Schneider, Europäischer Gerichtshof

Streit über Textwerbung vor EU-Gerichtshof

WERBUNG
22.01.2009

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss auf Vorlage des deutschen Bundesgerichtshofs entscheiden, ob einem möglichen Missbrauch von Markennamen bei der Internet-Werbung ein Riegel vorgeschoben werden muss. Geklagt hatte ein deutscher Erotikhändler, der seine Markenrechte von einem Konkurrenten verletzt sieht.

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe legte am Donnerstag einen entsprechenden Fall dem Gerichtshof in Luxemburg vor. In dem Grundsatzverfahren geht es um die Frage, ob ein Unternehmen Markennamen der Konkurrenz als Schlüsselbegriff einsetzen darf. Diese Schlüsselbegriffe in der Textwerbung, beispielsweise im AdWord-System von Google, sind mit Werbeanzeigen verknüpft, so dass die Werbung gemeinsam mit der Trefferliste erscheint, sobald der Schlüsselbegriff in die Suchmaschine eingegeben wird.

"Die eigentlich streitige Frage, ob diese Art der Werbung eine markenmäßige Benutzung darstellt, ist damit nach wie vor offen", sagte der BGH-Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm.

Wörter und Marken

Geklagt hatte ein Erotikartikelhändler, der seine Ware unter dem Markennamen "bananabay" im Internet vertreibt. Ein Konkurrent hatte "bananabay" bei Google als AdWord angegeben, so dass seine Anzeige immer dann erschien, wenn das Wort in die Suchmaschine eingegeben wurde. Aus Sicht des Klägers wollte er die Kunden damit auf seine eigene Homepage locken. Das sei eine Verletzung des markenrechtlichen Schutzes.

Die Frage, ob damit der Markenschutz unterlaufen wird, ist nach den Worten des BGH auf der Grundlage des harmonisierten europäischen Rechts zu entscheiden, für dessen Auslegung der EuGH in Luxemburg zuständig ist. Deshalb müsse das Verfahren zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.

Unterschiedliche Urteile

Der Ausgang des Verfahrens ist nach Einschätzung von Experten von zentraler Bedeutung für die Online-Werbung. Die markenrechtliche Zulässigkeit dieser Werbeform werde von den Gerichten in den unteren Instanzen bisher unterschiedlich beurteilt. Sinn und Zweck der Werbung via Schlüsselwörter ist es, potenzielle Käufer möglichst zielgenau zu erreichen und damit Streuverluste zu vermeiden.

In zwei weiteren Fällen, in denen es um Firmennamen ging, wies der BGH die Klagen der Unternehmen ab. Die Nutzung des Firmennamens Beta Layout GmbH als Werbe-Schlüsselwort führe nicht zu einer Verwechslungsgefahr, weil der Internet-Nutzer die dadurch hervorgerufene Anzeige nicht mit dem Firmennamen verwechseln könne.

Auch Österreich rief EuGH an

Auch der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) rief in einem ähnlichen Fall den EuGH an. Der OGH hatte bereits im März 2007 den Kauf markenrechtlich geschützter fremder Begriffe als Schlüsselwörter in der Suchmaschinen-Textwerbung untersagt.

Das Urteil bezog sich darauf, dass gekaufte Schlüsselwort-Einblendungen, die vor der Website des Markeninhabers angezeigt werden (wie es über eingeblendete Werbelinks oberhalb der Trefferliste erfolgt), nicht zulässig sind.

Nicht geklärt wurde die Frage, wie die Einblendung von Werbung rechts neben der Trefferliste juristisch einzuordnen ist. Gilt dort auch das Verbot der Nutzung geschützter fremder Begriffe? Oder ist eine Platzierung dort gestattet, da die Anzeige der Website des Markeninhabers damit nicht vorgereiht wird?

Der OGH hatte in diesem Fall im September 2008 beim EuGH um eine Vorabentscheidung angefragt.

(dpa/futurezone)