Gewaltschutzgesetz passiert Justizausschuss
Sexualstraftäterdatei und Anti-Kinderporno-Passus
Der Justizausschuss hat am Mittwoch mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, Grünen und BZÖ die Regierungspläne zum Zweiten Gewaltschutzpaket abgesegnet. Grundsätzlich bringt das Paket Verbesserungen im Opferschutz und härtere Strafen bei Sexualdelikten. Ziel des Gesetzes sei es, "in der Praxis auftretende Defizite und Schutzlücken zu beseitigen", erklärte ÖVP-Justizsprecher und Ausschussobmann Heribert Donnerbauer in einer Aussendung.
Die FPÖ will sich ihr endgültiges Abstimmungsverhalten bis zum Plenum noch vorbehalten. Die vereinbarten Maßnahmen müssen noch in der nächsten Sitzung des Nationalrates am 11. und 12. März abgesegnet werden.
Zugriff auf Kinderpornos
Neben zahlreichen anderen Vorhaben wurde die von der ÖVP geforderte Sexualstraftäterdatei abgesegnet. Außerdem soll es künftig Berufs- und Tätigkeitsverbote für Sexualstraftäter geben. Auch der Antrag von Justizministerin Claudia Bandion-Ortner, den wissentlichen Zugriff auf Kinderpornografie im Internet unter Strafe zu stellen, wurde vom Ausschuss angenommen. Der Strafrahmen sei dabei gleich wie bei der Speicherung und Weitergabe von Kinderpornografie, so die Sprecherin der Ministerin gegenüber der APA.
Laut Parlamentskorrespondenz hatte die FPÖ im Ausschuss gefordert, die Sexualstraftäterdatei öffentlich zugänglich zu machen. Innenministerin Maria Fekter (ÖVP) hielt das aber für unverhältnismäßig und warnte davor, dass eine öffentliche Sexualstraftäterdatei eine Art "moderner Pranger" werden und zu Missbräuchen führen könne. Sie bezeichnete die im aktuellen Gesetzestext gefundene Lösung als sinnvoll, nach der Schulen, Jugendwohlfahrt und die Exekutive Zugang zur Datei haben.
Kennzeichnung im Strafregister
Die Sexualstraftäterdatei soll durch eine Änderung im Strafregistergesetz realisiert werden. Dabei werden, wie es in den Erläuterungen zu den Gesetzesänderungen heißt, "die Daten aller verurteilten oder untergebrachten Sexualstraftäter, das sind Menschen, die nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches verurteilt sind, bei ihrer Aufnahme ins Strafregister besonders gekennzeichnet (etwa durch Unterlegung des einschlägigen Paragrafen des Strafgesetzbuchs), so dass eine gesondert abfragbare Teilmenge an Einträgen im Strafregister entsteht".
Welche Behörden genau Anfragen an die Vollzugsbehörde des Strafregistergesetzes stellen dürfen, ist der jeweiligen Landesgesetzgebung überlassen. Eine automatische Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) soll gewährleisten, dass die Anschrift der verurteilten Person stets mit dem Eintrag im Strafregister übereinstimmt. Dies soll die Überwachung der Einhaltung gerichtlicher Auflagen und Weisungen erleichtern.
(APA/futurezone)