17.04.2003

URHEBERRECHT

Bildquelle: ORF.at

Die Knackpunkte der Copyright-Novelle

In ganz Europa sorgt derzeit die Umsetzung der im Jahr 2001 erlassenen EU-Informationsrichtlinie in nationales Recht für Kontroversen. Lange unbeachtet, ist es am 29. April auch in Österreich so weit, dann soll die längst überfällige Urheberrechtsnovelle im Parlament verabschiedet werden.

Obwohl von Seiten der Industrie, der Konsumentenschützer und der Künstler weitere Anpassungen verlangt werden, dürfte es keine großen Änderungen am jetzigen Entwurf der Novelle geben.

Informationsverbot über Sicherheitslecks

Nach § 90c Abs 1 ist künftig das Umgehen von "wirksamen technischen Maßnahmen" zur Kontrolle der Nutzung sowohl im Musik- und Filmbereich als auch im Softwarebereich verboten. Auch die Verbreitung, der Verkauf und das Bewerben von Tools, die allein zum Umgehen von Kopierschutz bestimmt sind [§ 90b], sind strafbar.

Raubkopierern droht bei derartigen Verfehlungen laut § 91 Abs 1 eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagsätzen. Der alleinige private Besitz der Umgehungstools ist allerdings nicht strafbar.

Viele Organisationen fürchten nun, dass bereits die Weitergabe von Informationen als Erleichterung zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen gewertet wird und so etwa auch das Veröffentlichen von Sicherheitslücken und wissenschaftliche Publikationen zu Verschlüsselungstechnologien als kriminell angesehen werden könnten.

In den USA sorgt das Urheberrecht des DMCA mit ähnlichen Bestimmungen schon jetzt teilweise dafür, dass die Informationsfreiheit derart eingeschränkt wird.

Privatkopie: Dürfen ja, können nein

Das Recht auf eine Privatkopie wird in der Novelle zwar grundsätzlich bestätigt, doch die Definition wurde etwas enger geschnürt.

Statt wie bisher zum "eigenen Gebrauch" darf nun nur noch zum "privaten Gebrauch", der nur natürlichen Personen zusteht, eine Kopie erstellt werden [§ 42 Abs 4]. Auch darf die Privatkopie weder zu unmittelbaren noch mittelbaren kommerziellen Zwecken hergestellt werden, das heißt: Auch eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

Konsumentenschützer kritisieren daher vehement, dass das Recht auf die Privatkopie hinfällig wird, wenn Kopierschutzmaßnahmen eine Vervielfältigen verhindern: Der Nutzer würde sich nämlich strafbar machen, wenn er versucht, sein Recht wahrzunehmen.

Sie verlangen Straffreiheit, wenn der Kopierschutz zur Erstellung einer Kopie für den privaten Gebrauch umgangen wird.

Im Entwurf ist derzeit nur eine Ausnahme, die freie Werksnutzug für Behinderte [§ 42d], solange diese nicht kommerziell erfolgt, vorgesehen.