OGH: Keine Urheberrechtsabgabe auf PCs

ENTSCHEIDUNG
30.05.2009

Kunden dürfen Reprografieabgabe von Händler zurückfordern

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass die Urheberrechtsabgabe (Reprografieabgabe) auf Computer in Österreich nicht zulässig ist, teilte der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie (UBIT) in der WKO am Freitag in einer Aussendung mit.

Seit 2006 forderten die Verwertungsgesellschaften Literar Mechana (Autoren und Verleger) und die Verwertungsgesellschaft bildender Künstler (VBK) eine Urheberrechtsabgabe auf jeden erstmals in Österreich gewerbsmäßig in Verkehr gebrachten PC in der Höhe von 18 Euro netto.

Jahrelanger Rechtsstreit

Interessensvertretungen hatten sich gegen diese Abgabe gewehrt, was zu einem jahrelangen Rechtsstreit führte. Im Februar entschied der OGH, wie auch die beiden Instanzen zuvor, dass die Reprografieabgabe für Computer unberechtigt eingehoben werde.

Die von den Verwertungsgesellschaften verlangte Reprografieabgabe sollte eine pauschale Entschädigung für Privatkopien sein. Für den OGH entscheidend dürfte jedoch gewesen sein, dass aus Computern kein bedrucktes Papier – im Gegensatz zu Druckern und Kopierern, für die eine separate Gebühr eingehoben wird – kommt.

Rückforderung

Zwischenhändler wie auch Endkunden haben laut Aussendung jetzt die Möglichkeit, die Reprografieabgabe vom Verkäufer zurückzufordern. Ist die Abgabe auf der Rechnung extra ausgewiesen, so dürfte es keine Probleme geben. Problematischer sei das hingegen, wenn die Abgabe nicht auf der Rechnung aufscheint.