© Fotolia/Kay Ransom, Mann sitzt vor Computer und tippt.

Neue Regeln für Internet-Kontrolle von Beamten

LEGISLATIVE
08.07.2009

Die Regierung novelliert das Beamtendienstrecht und legt dabei auch neue Regeln für die Überwachung der Internet-Verwendung am Arbeitsplatz fest. Die private Nutzung dienstlicher IKT-Systeme ist demnach zwar erlaubt, ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.

Der Nationalrat behandelt am Mittwoch eine Regierungsvorlage zur Novellierung des Beamtendienstrechtsgesetzes. Darin legt die Regierung unter anderem fest, unter welchen Voraussetzungen Überwachungssoftware und -maßnahmen in öffentlichen Dienststellen verwendet werden dürfen.

Grundsätzlich darf die IKT-Infrastruktur von den Beamten nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Allerdings ist im Gesetz festgelegt, dass auch private Nutzung erlaubt ist, solange sie nicht missbräuchlich erfolgt. Einen Rechtsanspruch auf private Nutzung der IKT-Systeme am Arbeitsplatz gibt es allerdings nicht.

Grundsätze für Kontrollmaßnahmen

Es soll nicht zulässig sein, "Kontrollmaßnahmen und technische Systeme" zu verwenden, "welche die Menschenwürde berühren", heißt es in Paragraf 79e. Personenbezogene Daten zur IKT-Nutzung dürfen zwar verwendet werden, aber nur "zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur oder zur Gewährleistung ihrer korrekten Funktionsfähigkeit" sowie "bei einem begründeten Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung über Auftrag des Leiters der Dienststelle". Gemäß Paragraf 79g hat der Leiter der Dienststelle "die von einer Kontrollmaßnahme betroffenen Beamten über den Ermittlungsauftrag (...) umgehend in Kenntnis zu setzen".

Die Inhalte von übertragenen Nachrichten dürfen auch kontrolliert werden, aber nur dann, wenn es "zur Abwehr von Schäden an der IKT-Infrastruktur" unbedingt notwendig sei. Auch zur Kontrolle bei Verdacht einer "gröblichen Dienstpflichtverletzung" dürfen die Inhalte nicht untersucht werden. Generell ist die Telefonie von den Kontrollmaßnahmen ausgenommen. Eine Ausnahmebestimmung gibt es für Beamte der Parlamentsdirektion, auf die beispielsweise die Kontrollmaßnahmen bei Verdacht auf Verletzung der Dienstpflicht nicht anzuwenden sind.

Rechte und Pflichten festgelegt

Johann Maier (SPÖ), stellvertretender Vorsitzender der Datenschutzkommission, begrüßte in einer Aussendung vom Mittwoch die neuen, von der Koalition erarbeiteten Bestimmungen. Damit könnten in Zukunft Vorgänge wie die Logfile-Auswertung im Finanzministerium im Jahr 2004 verhindert werden. Nun existiere eine gemeinsam mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) erarbeitete bundeseinheitliche und "datenschutzrechtlich korrekte Vorgangsweise beim Einsatz von Überwachungssoftware".

"Weiters ist bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen bezüglich des Umganges von Bediensteten mit automationsunterstützten Datenverarbeitungssystemen das Einvernehmen mit dem Zentralausschuss herzustellen", so Maier.