Richtlinie für private Netznutzung von Beamten
Die Regierung hat am Dienstag eine Verordnung zur privaten Internet-Nutzung von Beamten während der Dienstzeit erlassen. Künftig dürfen Beschäftigte des Bundesdienstes und Beamte der ausgegliederten Gesellschaften nur noch mit "Maß und Ziel" E-Mails schreiben und im Internet surfen. Wer sich nicht daran hält, dem droht ein Verfahren wegen Verletzung der Dienstpflichten.
Die neue Verordnung sieht vor, dass Internet und E-Mails von den Bediensteten während der Dienstzeit nur eingeschränkt "mit Maß und Ziel" privat genützt werden dürfen.
"Mit Maß und Ziel bedeutet, dass die Arbeit des Bediensteten selbst oder deren Kollegen nicht gestört oder negativ beeinflusst wird", sagte Dagmar Strobl, Sprecherin von Beamtenministerin Gabriele Heinisch-Hosek (SPÖ), gegenüber ORF.at. "Drei bis fünf E-Mails am Tag sind kein Problem", so Strobl, "aber stundenlanges Surfen ist nicht erlaubt."
Pornos nicht erlaubt
So dürfe nicht die ganze Abteilung darunter leiden, weil sich ein Mitarbeiter große Datenmengen aus dem Internet herunterlade und damit die Geschwindigkeit drossle. Klar untersagt würden auch die Verwendung illegaler Inhalte und das Ansehen von Materialien, die dem Ansehen der Institution schaden, etwa Pornos.
"Der Dienstgeber erlangt mit der Verordnung auch Rechtssicherheit, die ihm auch Kontrollen ermöglicht", so Strobl. Bei Bedarf sei ein mehrstufiges Kontrollverfahren vorgesehen. "Wenn es einen Verdacht auf exzessive private Internet-Nutzung gibt, dann kann ein mehrstufiger Prozess eingeleitet werden", so Strobl.
EDV-Abteilung prüft anonym
In der ersten Stufe überprüfe die EDV-Abteilung vorerst nur anonymisiert und nicht personenbezogen den PC des Verdächtigen, "wo und wie lange gesurft wurde und welche Aktivitäten es am Computer gegeben hat", sagte Strobl. Erhärte sich der Verdacht, dann würden die Daten personenbezogen an den Vorgesetzten weitergeleitet.
Sollte dieser ebenso zum Schluss kommen, dass es einen begründeten Verdacht gebe, könne dieser ein Verfahren wegen Verletzung der Dienstpflicht einleiten. "Am Ende entscheidet der Vorgesetzte, ob eine Verletzung vorliegt", so Strobl.
Einheitliche Regeln
Die Regelung betreffe vor allem die 132.000 Beschäftigten des Bundesdienstes. Ebenso betroffen seien die Beamten der ausgegliederten Gesellschaften, etwa Post und Telekom.
Bisher habe es für den privaten Internet-Gebrauch in jedem Ressort unterschiedliche Regeln gegeben. Die Verordnung - die sich als Mindestgrundlage versteht - sieht vor, dass einzelne Ressorts die Regeln auch strenger handhaben und zusätzlich eine eigene Verordnung erlassen können.
Keine Sperre von Sozialen Netzwerken
Eine Sperre von Sozialen Netzwerken werde nicht klar vorgeschrieben. "Im Bundeskanzleramt haben wir aber zum Beispiel keinen Zugriff auf Facebook", sagte Strobl. Die Site sei von den Mitarbeitern zu oft genutzt worden, weshalb sie blockiert wurde.