© AP, The Beatles, Ringo Starr, George Harrison, Paul McCartney, John Lennon

Grotesker Rechtsstreit über Beatles-Downloads

COPYRIGHT
19.11.2009

Der Online-Musikanbieter BlueBeat wollte mit dem Vertrieb "psychoakustischer Simulationen" von Beatles-Songs im Netz reüssieren. Ein US-Gericht hat dem nun einen Riegel vorgeschoben und eine einstweilige Verfügung gegen den Anbieter erlassen.

Songs der Beatles dürfen auch weiterhin nicht im Netz vertrieben werden. Das entschied ein US-Gericht am Mittwoch in Los Angeles. Das Gericht erließ eine einstweilige Verfügung gegen den Online-Musikanbieter BlueBeat, der den Download-Bann der "Fab Four" mit einem technologischen Kniff umgehen wollte.

"Psychoakustische Simulationen"

BlueBeat bot einige Wochen lang den Katalog der Beatles für weniger als 50 US-Cent pro Song zum Download an. Das Unternehmen berief sich dabei auf ein technologisches Verfahren, bei dem die Beatles-Stücke Note für Note neu aufgenommen worden sein sollen. Mit dem Verkauf der so zustande gekommenen "psychoakustischen Simulationen" des Beatles-Katalogs werde das Copyright nicht verletzt, argumentierte BlueBeat-Betreiber Hank Risan.

Dem findigen Unternehmen gelang es jedoch nicht, das Gericht von der Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu überzeugen. BlueBeat sei es nicht gelungen, Details zu dem "technologischen Prozess" bereitzustellen, der für die "Neuaufnahmen" der Songs verwendet wurde, urteilte das US-Gericht. Darüber hinaus konnte auch nicht erklärt werden, wie sich die Aufnahmen von den Originalen unterscheiden würden, hieß es in der Begründung des Gerichts, mit der dem Antrag auf einstweilige Verfügung der EMI-Tochter Capitol Records stattgegeben wurde.

Häme von Kommentatoren

Der Versuch von BlueBeat, die Beatles-Songs solcherart zum Download anzubieten, sorgte bei US-Kommentatoren für Kopfschütteln und Häme. "Wall Street Journal"-Kolumnist Peter Kafka vermutete, dass dabei bewusstseinsverändernde Substanzen im Spiel waren.

BlueBeat-Betreiber "schockiert"

BlueBeat-Betreiber Risan zeigte sich hingegen über das Urteil des Gerichts "schockiert". In einem Interview mit der "Los Angeles Times" berief er sich auf Vereinbarungen mit dem US-Musikindustrieverband RIAA. Sein Unternehmen habe seit 2002 mit den großen Musikkonzernen bei der Erstellung von "sicheren Kopien" von Aufnahmen zusammengearbeitet, gab Risan an.

Anstatt jedoch die Files zu komprimieren, habe man ein Verfahren entwickelt, mit dem Originalaufnahmen simuliert wurden. BlueBeat sei damals auch die Erlaubnis erteilt worden, die "psychoakustischen Simulationen" zu erstellen. Darüber hinaus habe man Tantiemen an die Rechteinhaber abgeführt, so Risan.

Der BlueBeat-Betreiber, der sich als legitimer Rechteinhaber der "psychoakustischen Simulationen" der Beatles-Songs sieht und auch beim US-Copyright-Office eine entsprechende Eingabe machte, hofft nun, dass seine Argumentation vom Gericht doch noch gewürdigt wird.

Rechteinhaber verweigern Online-Verkauf

Die Rechteinhaber der Beatles-Songs verweigern sich seit Jahren dem Verkauf der "Fab Four"-Titel in Online-Musikshops. Stattdessen wurden Anfang September digital restaurierte Versionen sämtlicher Beatles-Alben veröffentlicht. Ab 7. Dezember soll der Beatles-Katalog auch im MP3-Format angeboten werden - auf einem apfelförmigen USB-Stick.

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