© Fotolia/Viktor Lugovskoy, Stapel von CDs vor Bildschirm

Gerangel um Vorratsdaten

DATA-RETENTION
03.12.2009

Die bei der geplanten Vorratsdatenspeicherung anfallenden Daten lösen Begehrlichkeiten aus und rufen Lobbyistengruppen auf den Plan. Mitunter werden dabei auch Forderungen gestellt, die bereits erfüllt sind. So etwa vom Verein für Anti-Piraterie (VAP), der Rechteinhabern Zugriff auf die Daten sichern will, die sie bei der Umsetzung der EU-Richtlinie ohnehin erhalten werden.

Seit rund zwei Wochen ist der Entwurf zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes, mit dem die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung alias Data-Retention in Österreich umgesetzt werden soll, in Begutachtung. Das Gerangel um die dabei gespeicherten Daten setzte bereits voll ein.

Am Mittwoch meldete der Verein für Anti-Piraterie der österreichischen Film- und Videobranche (VAP) Ansprüche auf den Zugriff auf die Vorratsdaten an - zur Verfolgung gewerblicher Urheberrechtsverstöße, wie VAP-Anwalt Andreas Manak und VAP-Generalsekretär Werner Müller bei einer Pressekonferenz in Wien betonten. Private Filesharer wolle man nicht behelligen. "Wir wollen die großen Fische fangen, wo Millionen dahinterstecken", ergänzte VAP-Präsident Ferdinand Morawetz.

In dem vorliegenden Entwurf sieht Manak "eine Enteignung der Kreativwirtschaft", Urheberrechtsverletzungen könnten damit "praktisch nicht mehr verfolgt werden", kritisierte Müller. Vom Gesetzgeber fordert der Anti-Piraterie-Verein deshalb eine "ausreichende Speicherpflicht" und einen "durchsetzbaren Auskunftsanspruch im Falle von Urheberrechtsverletzungen". Zumindest mit letzterer Forderung löst der VAP jedoch bei Experten Erstaunen aus. Denn die Auskunftspflicht bei gewerblichen Urheberrechtsverletzungen wird Rechteinhabern mit dem vorliegenden Entwurf zur Vorratsdatenspeicherung und einer parallel dazu laufenden Novellierung der Strafprozessordnung ohnehin gewährt.

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Der Gesetzesentwurf zum Download.

"Verfolgung schwerer Straftaten"

Der vom Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte (BIM) erarbeitete Entwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung sieht vor, dass über die gespeicherten Daten "nur zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten" und ausschließlich aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung Auskunft gegeben werden darf.

Private Urheberrechtsverletzungen in Online-Tauschbörsen fallen nicht darunter. Aber an deren Verfolgung hat die Organisation nach eigenem Bekunden ohnehin kein Interesse. "Das sind unsere zukünftigen Kunden", sagte Müller. Bei gewerblichen Urheberrechtsvergehen, die mit Haftstrafen von bis zu zwei Jahren bedroht sind, wird es nach Meinung von Rechtsexperten aber sehr wohl eine Auskunftspflicht geben. Zwar wird der Begriff "schwere Straftaten" in dem zur Begutachtung ausgesendeten Entwurf nicht näher erläutert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass damit Straftaten gemeint sind, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Auch ein Strafrahmen von dreieinhalb Jahren und höher wurde diskutiert.

Änderung der Strafprozessordnung

Parallel zur Vorratsdatenspeicherung soll eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO), die sich seit 12. August in Begutachtung befindet, künftig wieder gerichtliche Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter bei Privatanklagedelikten, wie etwa Urheberrechtsverletzungen, ermöglichen. Mit dem Inkrafttreten der Novelle können Rechteinhaber unter Einbeziehung eines Richters auf die Verbindungsdaten zugreifen und so Inhaber von IP-Adressen ausfindig machen.

"Wenn die Änderung der Strafprozessordnung durchgeführt wird, kann bei Verdacht auf gewerbliche Urheberrechtsverletzungen auf die bei der geplanten Vorratsdatenspeicherung gespeicherten Daten zugegriffen werden", sagte der Salzburger Richter und Betreiber der Website Internet4Jurists, Franz Schmidbauer. "Gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzungen würden, wenn man vom Status quo ausgeht, unter den Begriff der schweren Straftat fallen", bestätigte auch Christoph Tschohl vom BIM, der maßgeblich an dem Entwurf zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung mitgearbeitet hatte.

Klarstellung gefordert

"Wenn das so gesehen wird, kann ich das nur begrüßen", meinte VAP-Anwalt Manak auf Rückfrage von ORF.at.: "Unsere Forderung wäre damit erfüllt." Es bedürfe diesbezüglich jedoch einer Klarstellung: "Nach dem derzeitigen Entwurf lässt sich das nicht zweifelsfrei ableiten." Darüber hinaus sei vor der Einleitung von Ermittlungen nicht immer zweifelsfrei feststellbar, ob es sich um gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzungen handle.

Kritik an Ausnahmeregelungen

Kritik übt der Verein für Anti-Piraterie auch an der im Entwurf festgehaltenen Ausnahme von Klein- und Kleinstunternehmen von der Speicherverpflichtung. Laut Definition der EU-Kommission aus dem Jahr 2003 sind das Anbieter mit weniger als 50 Mitarbeitern, deren Umsatz zehn Millionen Euro nicht überschreitet. Die Befreiung soll vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) auf Antrag per Bescheid vorgenommen werden.

Die Ausnahmeregelung führe das ganze Gesetz ad absurdum, so der Anwalt, ein Großteil der Anbieter falle unter diese Regelung: "Vielleicht werden wir dann ein sicherer Hafen für internationale Bandenkriminalität."

Gegner machen mobil

Mit der geplanten Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung werden Internet-Provider und Handynetzbetreiber darauf verpflichtet, verdachtsunabhängig alle Handystandortdaten und Kommunikationsverbindungsdaten zu Zwecken der Bekämpfung von Schwerstkriminalität und Terrorismus für sechs Monate zu speichern. Derzeit befindet sich der auch in der Regierung umstrittene Gesetzesentwurf in Begutachtung. Die Umsetzung wird für das Frühjahr 2010 erwartet.

Wie auch in Deutschland, wo die Data-Retention schon umgesetzt ist, machen auch in Österreich Gegner der Vorratsdatenspeicherung mobil. Sie sehen in der verdachtsunabhängigen Datenspeicherung einen Grundrechtseingriff. In Deutschland ist eine Massenklage von 30.000 Personen gegen die Vorratsdatenspeicherung beim Verfassungsgerichtshof anhängig. In Rumänien hatte der Verfassungsgerichtshof bereits Anfang Oktober die verdachtsunabhängige Erfassung und Speicherung sämtlicher elektronischer Kommunikationsvorgänge und Handystandortdaten als mit der rumänischen Verfassung unvereinbar erkannt.

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(futurezone/Patrick Dax)