EuGH-Gutachterin stellt Pauschalabgabe infrage
Die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Verica Trstenjak, hat die unterschiedslose Anwendung einer in vielen europäischen Staaten erhobenen Pauschalabgabe für Privatkopien auf elektronische Geräte und Speichermedien infrage gestellt.
In ihrem am Dienstag veröffentlichten Schlussantrag im Rechtsstreit der spanischen Verwertungsgesellschaft SGAE gegen den Speichermedienhersteller Padawan (Rechtssache C-467/08) vertrat die EuGH-Generalanwältin die Ansicht, dass eine Abgabe für Privatkopien nur auf Geräte und Medien zur digitalen Wiedergabe erhoben werden darf, die mutmaßlich für die Anfertigung von Privatkopien verwendet werden.
Die Abgabe dürfe nicht unterschiedslos auf Unternehmen und Freiberufler angewandt werden, die die Geräte und Datenträger eindeutig zu anderen Zwecken erwerben, so Trstenjak.
"Gerechter Ausgleich"
Eine EU-Richtlinie bestimmt, dass das Anfertigen von Privatkopien in den EU-Staaten zulässig ist, sofern die Rechteinhaber einen "gerechten Ausgleich" erhalten. In dem Fall soll der EuGH entscheiden, ob der "gerechte Ausgleich" für sämtliche Speichermedien (CDs, DVDs und MP3-Geräte) gezahlt werden muss - oder nur für jene, die mutmaßlich für die Anfertigung von Privatkopien verwendet werden.
Das Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet. In den meisten Fällen folgt das höchste EU-Gericht in seinen Urteilen dem Gutachten des Generalanwalts.
In Österreich Rückforderung möglich
Auch in Österreich wird eine solche Pauschalabgabe auf Speichermedien erhoben. Diese ist laut Urheberrechtsgesetz (Paragraf 42b) von den Verwertungsgesellschaften jedoch unter anderem dann zurückzuzahlen, wenn das "Trägermaterial für eine Vervielfältigung aufgrund der Einwilligung des Berechtigten" benutzt wird. Laut Urheberrechtsgesetz genügt dabei die Glaubhaftmachung.
Sollte sich der EuGH der Einschätzung der Generalanwältin anschließen, werde das auf die österreichische Rechtslage keinen Einfluss haben, meinte Ursula Sedlaczek, Direktorin der austro mechana. In Österreich werde die "Leerkassettenvergütung" ohnehin nur auf Speichermedien eingehoben, von denen zu erwarten ist, dass sie zur privaten Vervielfältigung gebraucht werden.
In der Praxis sei das zwar schwer abzugrenzen, Großkunden würden bei Bestellungen aber ohnehin eine Freistellungserklärung abgeben. Kleine Unternehmen und Selbstständige bekommen die Leerkassettenvergütung nach Vorlage einer Rechnung von der Verwertungsgesellschaft zurück, so Sedlaczek.
(futurezone/dpa)