© APA/Georges Schneider, Europäischer Gerichtshof

EuGH bestätigt Glücksspielmonopol

URTEIL
03.06.2010

Das in vielen EU-Staaten geltende Glücksspielmonopol ist für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) rechtens. Er wies die Klagen zweiter britischer Unternehmen ab, die Online-Sportwetten in den Niederlanden anbieten wollten.

Die höchsten EU-Richter entschieden, Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit (nach Paragraf 49 EG) seien legal, wenn sie beispielsweise dazu dienten, Betrug und Kriminalität zu verhindern - das gelte auch für Online-Wettspiele, da diese kaum noch zu kontrollieren seien. Die nationalen Gerichte (in dem Fall in den Niederlanden) müssten entscheiden, ob die grundsätzlichen Ziele verfolgt würden.

Monopol zum Schutz der Menschen

Alleine die Tatsache, dass dem nationalen Monopolunternehmen das Anbieten neuer Spiele einschließlich Werbung dafür erlaubt werde, widerspreche dem nicht, so der EuGH. Die Ausweitung des kontrollierten Wettangebots könne durchaus dem Zweck dienen, Menschen vom heimlichen Spielen fernzuhalten, scheibt das Gericht in seinen am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Urteilen zu den Klagen von Ladbrokes und Sporting Exchange.

Die EU-Regierungen seien auch nicht verpflichtet, die in einem anderen EU-Staat ausgestellten Lizenzen anzuerkennen. Das Glücksspielmonopol unterliege auch keiner Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung, wenn es sich um einen Betreiber handle, der unter direkter Staatsaufsicht stehe.

Gleichzeitig betonten die Luxemburger Richter, dass sich die Staaten nicht widersprüchlich verhalten dürften. Insbesondere muss sich danach auch die Werbung dem Ziel unterordnen, die Spielsucht zu bekämpfen, und darf nicht dem Ziel dienen, möglichst hohe Einnahmen zu erzielen.

"Schwerer Schlag für die Online-Wettindustrie"

Für den Dachverband der nationalen Lotterieunternehmen in der EU ist das Urteil ein "schwerer Schlag für die Online-Wettindustrie". Der Präsident des Verbands der Europäischen Lotterien, Friedrich Stickler, begrüßte in einer Erklärung, dass auch private Unternehmen ein Glücksspielmonopol ohne vorherige Ausschreibung ausüben können, sofern sie unter direkter Staatsaufsicht stehen.

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(dpa/AFP)