17.06.2003

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Bildquelle: ORF.at

Was das neue Urheberrecht bringt

Obwohl zuletzt von allen Seiten wild umstritten, wurde das neue Urheberrecht Ende April beschlossen und tritt in knapp zwei Wochen, am 1. Juli, in Österreich in Kraft.

Die Novelle bringt einige Verbesserungen für die Rechteinhaber zum Schutz digitaler Werke mit sich.

Doch welche konkreten Auswirkungen haben Tauschbörsen-Nutzer mit dem neuen Gesetz zu erwarten? Könnte die Jagd auf Tauschbörsen-Piraten in zwei Wochen auch hier zu Lande eröffnet werden?

Kopierschutz knacken verboten

Wichtigste Verbesserung für die Rechteinhaber ist das Verbot des Knackens von Kopierschutzmaßnahmen. Strafbar ist insbesondere der Einsatz von entsprechenden Umgehungstools, nicht aber deren bloßer Besitz.

Will man sein Recht auf Privatkopie ausüben, bleibt einem also nur noch das analoge Kopieren mit einfacher Geschwindigkeit über die [digitalen] Aus- und Eingänge.

Mit der von den Musik- und Filmverbänden begrüßten Regelung laufen genau diese jedoch Gefahr, die CDs kaufenden Konsumenten zu verärgern.

Laut der Industrie gibt es bei den aktuell eingesetzten Kopierschutztechnologien zwar keinerlei Abspielprobleme bei verschiedensten Wiedergabegeräten, doch Initiativen wie das ständig wachsende "c't"-CD-Register, das so genannte "Un-CDs" listet, belegen, dass derartige Schwierigkeiten noch längst nicht ausgeräumt sind.

Anbieten ist Verstoß gegen UrhG

Schon lange im Urheberrecht verankert ist die Regelung, dass ein Werk mit Hilfe der Privatkopie nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden darf [§ 42 UrhG]. Ein Anbieten in Tauschbörsen ist also verboten.

Mit der Novelle wird das weiter definiert, ab 1. Juli ist das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken ausschließlich dem Rechteinhaber vorbehalten [§ 18 a UrhG].

Zum Download geschützter Werke ohne Erlaubnis des Rechteinhabers findet sich zwar auch im novellierten UrhG keine Regelung, doch einige Rechtsexperten berufen sich auf einen OGH-Entscheid aus dem Jahr 1998.

Aus dieser OGH-Entscheidung ergebe sich, so RAA Bettina Stomper von Haarmann Hügel Rechtsanwälte, dass auch das Herunterladen in Tauschbörsen illegal ist, da anzunehmen ist, dass die Dateien aus illegaler Quelle angeboten wurden.

Download-Rechtslage umstritten

Der Salzburger Richter und Betreiber der Internet-Seite Internet4jurists.at, Franz Schmidbauer, sieht die Download-Rechtslage ganz anders.

Seiner Meinung nach kann man den OGH-Entscheid aus dem Jahr 1998, bei dem es um einen Bronze-Abguss einer Skulptur geht, nicht einfach auf den Internet-Download übertragen.

Er sieht das Kopieren aus illegaler Quelle, etwa ohne Erlaubnis des Rechteinhabers aus dem Internet, nicht als verboten an, da jedes Kopieren zum Zweck des Privatgebrauchs zulässig ist.

In § 42 UrhG sei festgelegt, dass "jedermann Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen darf". Und mit "jedermann" meine der Gesetzgeber wohl nicht nur den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer der Werkstücke.

Erste Exempel auch in Österreich erwartet

Die Debatte über die Rechtmäßigkeit des Downloads ist für die Masse der Tauschbörsen-User jedoch gar nicht relevant, da diese meist nicht zwischen Up- und Downloads unterscheiden.

Denn bei der Installation des Tauschbörsen-Programms wird standardmäßig der "Eigene Downloads"-Ordner freigegeben, und nur versiertere User deaktivieren diese Einstellungen per Hand.

Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Mehrheit der Tauschbörsen-Nutzer jedenfalls gegen das Urheberrecht verstößt und je nach Engagement der Film- und Musikindustrie möglicherweise demnächst die ersten österreichischen Tauschbörsen-Nutzer vor Gericht gebracht werden.

Wer jedoch nur in geringem Umfang tauscht, muss wohl auch weiterhin keine Panik aufkommen lassen, da die Industrie bisher stets betonte, "nur große Fische" im Visier zu haben.

Strafmaß

Raubkopierern droht bei Verstößen gegen das UrhG neben zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen auch strafrechtlich eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten - bei Gewerbsmäßigkeit gar bis zu zwei Jahren - oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagsätzen [laut § 91 Abs 1].