GEMA geht gegen Rapidshare vor
Einstweilige Verfügung gegen One-Click-Hoster in Deutschland wegen "rechtswidriger" Bereitstellung von Musikdateien
Die deutsche Musikrechte-Verwertungsgesellschaft GEMA hat am Donnerstag vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen die deutschen beziehungsweise schweizerischen One-Click-Hoster Rapidshare.de und Rapidshare.com eingebracht. Nach Ansicht der GEMA wurden bei Rapidshare rechtswidrig Musikdateien zum Download bereitgestellt.
Verantwortung abgelehnt
Bei Rapidshare konnte jeder User Dateien hochladen und unter einer vom System danach automatisch generierten Webadresse zum Herunterladen bereitstellen. Rapidshare hat bisher die Ansicht vertreten, dass ein Hoster nicht alle Dateien prüfen könne, die von den Usern hochgeladen werden, und lehnte die Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen durch seine User ab.
Während der Dienst unter Rapidshare.de ohne weitere Erklärung seitens des Unternehmens zurzeit eingestellt ist, können unter Rapidshare.com weiterhin Dateien herauf- und heruntergeladen werden. Rapidshare.de hat seinen Sitz im deutschen Kenzingen, während Rapidshare.com im schweizerischen Cham residiert.
Beide Domains sind auf den deutschen Staatsangehörigen Christian Schmid registriert. Die RapidShare AG ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 100.000 Schweizer Franken. Geschäftsführer der RapidShare AG ist laut Handelsregister des Kantons Zug der deutsche Staatsangehörige Bobby Chang.
Verantwortung abgewälzt
Die GEMA möchte nun gerne auch bei anderen Hosting-Diensten und Sozialen Netzwerken durchsetzen, dass diese die Verantwortung für die bei ihnen gespeicherten Inhalte übernehmen und entsprechend hart kontrollieren.