WKÖ fordert TKG-Nachbesserungen
Das neue Telekom-Gesetz [TKG] müsse in der parlamentarischen Behandlung noch nachgebessert werden, forderte am Dienstag der Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen in der Wirtschaftskammer Österreich [WKÖ].
Vier Punkte sind den Branchenvertretern ein Dorn im Auge: die unklare Regelung über den Kostenersatz für Überwachungsanordnungen des Bundes, der verpflichtende Einzelentgeltnachweis, das SMS-Spam-Verbot und die Wegerechtsbestimmungen.
"Nach wie vor fehlt eine eindeutige Regelung über den Kostenersatz für die Betreiber von Seiten des Bundes für die bereits getätigten und zukünftigen Investitionen in die Überwachungseinrichtungen", betonte der Vorsitzender der Arbeitsgruppe zur TKG-Novelle, Michael Sprinzl, in einer Pressemitteilung.
Die Formulierung im so genannten Maßgabebeschluss des Ministerrates sei nicht ausreichend und widerspreche dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes zur Kostenaufteilung. Sprinzl: "Der Kostenersatz sollte vielmehr nach anerkannten, betriebswirtschaftlich ermittelten Kriterien festgelegt werden." Das TKG wird am Donnerstag im Verkehrsausschuss behandelt und muss laut EU-Vorgabe bis spätestens 24. Juli 2003 beschlossen werden.
Telekom-Gesetz passiert MinisterratPapierverschwendung
Beim Streitpunkt Einzelentgeltnachweis setzt der Fachverband auf ein "Öko-Argument": "Es kann nicht sein, dass Tonnen von Papier in Form von Telekom-Rechnungen an Konsumenten geschickt werden, die eine derartige Aufschlüsselung gar nicht angefordert haben."
Handlungsbedarf orten die Branchenvertreter auch in Bezug auf die "unbedingt notwendige Beseitigung von überzogenen Informationspflichten an die Behörden und bei der Festlegung von handhabbaren Regelungen für die Versendung von Werbe-E-Mails und -SMS".
Obwohl nun keine zusätzlichen Abgaben an Grundbesitzer für die Aufrüstung von Handymasten geleistet werden müssen, ist der Fachverband auch mit den Wegerechtsbestimmungen noch nicht zufrieden: "Wenn es die Politik mit der flächendeckenden Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Telekommunikations-Diensten ernst meint, dürfen keine Hindernisse für den Bau von Telekommunikationsinfrastruktur in die Wegerechtsbestimmungen des TKG eingebaut werden. So sollte jedenfalls klargestellt werden, dass nach einer Entscheidung der 1. Instanz über das Leitungsrecht mit dem Bau der Telekommunikationsleitung sofort begonnen werden darf."