Einstweilige gegen Rapidshare bestätigt

GEMA
27.03.2007

Laut Landgericht Köln können Dienstebetreiber für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer belangt werden.

Nachdem die deutsche Musikrechte-Verwertungsgesellschaft GEMA im Jänner eine einstweilige verfügung gegen die deutschen beziehungsweise schweizerischen One-Click-Hoster Rapidshare.de und Rapidshare.com erwirkt hatte, wurde diese nun vom Landgericht Köln bestätigt.

Der Share-Hoster kann nach Auffassung des Gerichts für Urheberrechtsverletzungen im Rahmen seines Dienstes zur Verantwortung gezogen werden.

Hoster für Nutzer verantwortlich

Er sei dazu verpflichtet, seinen Dienst umfassend auf künftige Verletzungen ihm bekannterweise illegal genutzter Werke des GEMA-Repertoires hin zu kontrollieren.

Bei dem Urteil handelt es sich um eine wichtige Grundsatzentscheidung. Demnach stehen die Dienstebetreiber ab Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen in der Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Verletzungen nicht wiederholen bzw. fortsetzen.

Bei Rapidshare konnte jeder User Dateien hochladen und unter einer vom System danach automatisch generierten Webadresse zum Herunterladen bereitstellen. Rapidshare hat bisher die Ansicht vertreten, dass ein Hoster nicht alle Dateien prüfen könne, die von den Usern hochgeladen werden, und lehnte die Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen durch seine User ab.