Die Tücken des TA-eTel-Deals

24.04.2007

Mit der Übernahme durch die Telekom Austria gelten alle regulatorischen Verpflichtungen der TA auch für die eTel. Zu klären ist nun, ob die TA die eTel-Preise auch unter ihrem Dach anbieten darf. Bei einer Schlechterstellung können eTel-Kunden kündigen.

Die bisherigen eTel-Kunden bekommen nämlich nur dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn die geltenden Verträge nicht "ausschließlich begünstigend" verändert werden, steht in der zuständigen Verpflichtungserklärung für den eTel-Deal.

Regulierung für mehr Wettbwerb

Die Telekom Austria ist auf Grund ihrer monopolartigen Stellung in zahlreichen Märkten reguliert, muss also in bestimmten Bereichen bei der Regulierungsbehörde RTR um Genehmigung für neue Tarife oder bestimmte Aktionen ansuchen.

Dabei gilt seit dem jüngsten Erlass vom 2. April für Zugangsgebühren [Grundgebühren] weiterhin eine Vorabgenehmigungspflicht, bei den Telefongebühren nur noch eine Anzeigepflicht [im Nachhinein].

Bei Breitband ist weiterhin ausschließlich der Vorleistungsmarkt reguliert, wobei für die TA in allen genannten Bereichen die Verpflichtung zur Kostenorientierung gilt.

Stichwort: Kostenorierentierung

Die TA darf nicht unter ihren eigenen Kosten anbieten und muss die Tarife in Relation zu den Vorleistungsgebühren setzen. Senkt sie also ihre Tarife, muss sie auch die Vorleistungsgebühren senken.

Prüfung der geltenden Tarife

Mit der Übernahme der eTel hat die TA nun ein neues Tarifschema dazubekommen, für das im Telefoniebereich bisher - auf Grund des jüngsten Erlasses auch weiterhin - die Anzeigepflicht galt.

Nicht so bei den Zugangsgebühren: Hier müsste die eTel als Teil der TA bereits vorab eine Genehmigung für ihre Tarife einholen - und zwar von der RTR.

Diese müsste überprüfen, ob der jetzige eTel-Tarif kostenorierentiert ist, die TA also nicht etwas unter ihren eigenen Bedingungen anbietet. Geprüft werden müssten auch die Telefonietarife, in dem Fall im Nachhinein.

Kündigung bei Schlechterstellung

Darf die TA, auch unter der Marke eTel, die Tarife nicht weiter anbieten und kommt es zu einer Vertragsveränderung mit Schlechterstellung, erhalten die bisherigen eTel-Kunden nach Paragraf 25 Absatz 3 Telekommunikationsgesetz [TKG] ein "Sonderkündigungsrecht" und können aus ihren laufenden Verträgen aussteigen.

Inwieweit sich die Preise auf Grund der neuen Bedingungen nun wirklich ändern könnten, wollte die TA vorerst nicht sagen. TA-Sprecher Martin Bredl kündigte unter Verweis auf das derzeit laufende "Closing" der eTel-Übernahme eine Stellungnahme des Unternehmens für die nächsten Tage an.

Für die Prüfung ist die Regulierungsbehörde RTR zuständig, während die Bundeswettbewerbsbehörde die Einhaltung der Verpflichtungserklärung überwacht.

Regeln für den Breitbandmarkt

Bei Breitband ist nur der Vorleistungsmarkt reguliert, der vor allem für die alternativen Betreiber gilt, die bei der TA oder bisher bei der eTel zukaufen.

Auch hier gilt die Verpflichtung zur Kostenorientierung, noch dazu kommt die Gleichbehandlungsverpflichtung: Die TA muss ihre Tarife auch anderen anbieten, damit diese zu gleichen Konditionen anbieten können.

TA muss bessere Konditionen bieten

Hier soll die TA laut Verpflichtungserklärung "interessierten Entbündelungspartnern" ein Angebot zu besseren als den bisherigen Konditionen anbieten.

Dazu kommt noch die verpflichtende Weiterentwicklung des "WS naked DSL"-Angebots [entbündelt]: Bis Spätestens Ende Juni 2007 muss die TA ein österreichweites Breitbandvorleistungsprofil mit 2.048 KBit/s Down- und 256 KBit/s Upload-Geschwindigkeit mit zwei GB Download-Volumen um maximal 36,06 Euro anbieten. Weitere Angeboten sollen folgen.

Verträge, nach denen die eTel bisher selbst Vorleistungen von anderen Anbietern als der TA bezogen hat, dürfen bis Mitte 2008 von der TA ebenfalls nicht geändert oder gekündigt werden - vorausgesetzt, es wurde keine Mindestvertragslaufzeit vereinbart oder die Änderung würde eine Begünstigung bedeuten.