OGH untersagt Adwords-Klau
Der Oberste Gerichtshof [OGH] hat nun entschieden, dass der Kauf markenrechtlich geschützter fremder Adwords nicht zulässig ist. Findige Geschäftsleute versuchen mit dieser Praxis, vom guten Namen bekannter Marken zu profitieren.
Die Praxis, bezahlte Sucheinträge mit Schlüsselwörtern ["Adwords"] zu verbinden, hat Google international bereits einige juristische Auseinandersetzungen beschert.
Denn gewiefte Geschäftsleute sichern sich dabei oft die Adwords der Konkurrenz: Sucht man dann etwa nach einem Auto einer bestimmten Marke, gibt Google in den bezahlten Anzeigen einen Link zum Angebot des Rivalen aus. Das verärgert vor allem bekannte Markenhersteller.
Der OGH hat diese weit verbreitete Werbepraxis nun für unzulässig erklärt.
Adwords sind Schlüsselwörter, die Firmen im Zusammenhang mit ihrem Produkt auswählen können. Stimmen die Adwords mit der Sucheingabe eines Nutzers überein, wird die entsprechende Werbung angezeigt. Der Werbende zahlt dann pro Klick auf den Werbelink einen bestimmten Betrag an Google.
Adwords-Klau verletzt Markenrecht
Im konkreten Fall kaufte sich eine große österreichische Lebensmittelkette den markenrechtlich geschützten Suchbegriff "Wein & Co".
Somit wurde dem Suchenden nach Eingabe dieses Schlagworts nicht die gleichnamige Vinothek, sondern die Website der Lebensmittelkette als erster Treffer in Google angeboten.
Da die Lebensmittelkette diese Adwords-Praxis nicht aufgeben wollte, zog Wein & Co vor Gericht.
Der OGH entschied nun, dass der Kauf der Suchworte "Wein & Co" und die dadurch erreichte Vorreihung der eigenen Website vor den Eintrag des Kennzeicheninhabers dessen Markenrechte verletzt.
Schon im Februar stellte der OGH klar, dass nicht Google, sondern der Käufer der Adwords für etwaige Rechtsverletzungen haftet.
Vorsicht beim Adwords-Kauf
"Damit ist der Kauf eines fremden Adwords unzulässig", so IT-Rechtsexperte Axel Anderl von Dorda Brugger Jordis, der Wein & Co in dem Fall vertrat.
Wer bei Google oder anderen Suchmaschinen Keywords kaufen will, müsse "irrsinnig aufpassen, dass er nicht unbewusst Markenrecht verletzt", warnt Anderl weiter in der "Presse". Schließlich schlagen die Internet-Firmen von sich aus Wortvarianten vor. Ob diese geschützt sind, prüft Google aber nicht.
Sperre des eigenen Markennamens
Als Rechteinhaber könne man sich gegen solch unliebsame Überraschungen aber schützen. "Und zwar, indem man seinen Namen bei Google sperren lässt", so Anderl.
Allerdings verlangt das US-Unternehmen derzeit noch, dass man seine Registrierung als Wortmarke nachweisen kann. Ob sich diese Geschäftspraxis vor dem Hintergrund des OGH-Urteils ändert, bleibe abzuwarten.
(APA)