Keine Speicherpflicht von Prepaid-Daten
Deutsche Mobilfunkprovider müssen die Daten ihrer Wertkarten-Kunden weder erheben, noch sind sie dazu verpflichtet, diese zu speichern.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.
Eine Pflicht, personenbezogene Daten zu speichern, stelle einen staatlichen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Kunden auf "informationelle Selbstbestimmung" dar, heißt es in dem Spruch der Richter, die damit anders lautende Entscheidungen niedrigerer Instanzen aufgehoben haben.
Regulator wollte D2-Kundendaten
In dem Fall wollte die Regulierungsbehörde, dass D2 die Daten
seiner Prepaid-Kunden erhebt und speichert. Dagegen erhob der
Mobilfunkprovider Klage. Vor dem Verwaltungsgericht und dem
Oberverwaltungsgericht blieb in der Folge jeweils die Behörde
siegreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen mit
seinem Urteil nunmehr aufgehoben.
Die Richter bezogen sich in ihrem Spruch vor allem auf die Vorschrift, wonach Telekom-Betreiber im öffentlichen Interesse verpflichtet sind, Dateien mit Namen, Anschrift und Rufnummer ihrer Kunden zu führen.
Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichtes betrifft diese Verpflichtung aber nur den Datenbestand, der von den Unternehmen im eigenen Geschäftsinteresse freiwillig erhoben worden ist.
Dagegen ließe sich aus der Vorschrift nicht ableiten, dass die Provider für den Staat auch solche Daten beschaffen müssen, an deren Erhebung sie gar nicht selbst interessiert sind.