E-Government-Gesetz wurde vertagt
Der Verfassungsausschuss hat am Dienstag das E-Government-Gesetz, das die Einführung der "Bürgerkarte" bringen soll, vertagt.
Am 22. Jänner soll noch ein Expertenhearing durchgeführt werden.
Die Experten sollen dabei zu datenschutzrechtlichen Fragen sowie zu den Bedenken der Länder und Gemeinden hinsichtlich der erwarteten Mehrkosten Stellung nehmen, berichtete die Parlamentskorrespondenz.
Das E-Government-Gesetz passierte Ende Oktober den Ministerrat. Einige Behördenwege sollen damit ab 2004, alle anderen bis spätestens 2008 online erledigt werden können.
Ein "Vorzeigegesetz" zum E-GovernmentGesetz regelt Infrastruktur
Mit dem Gesetz sollen rechtliche, technische und organisatorische Infrastrukturprobleme des elektronischen Datenflusses zwischen Bürger und Behörde geregelt werden.
Der Bürger benötigt zum elektronischen Identitätsnachweis die Bürgerkarte. Auf dieser ist die persönliche Signatur gespeichert, die zur Abwicklung der Verfahren legitimiert.
Außerdem sieht die Regierungsvorlage ein Standarddokumentenregister zum elektronischen Nachweis wichtiger Personenstands- und anderer Daten sowie ein Verfahren für die elektronische Zustellung behördlicher Schriftstücke vor.
Soll am 1. März in Kraft treten
Die Koalitionsparteien wollen das Gesetz nach dem Hearing am 22.
Jänner beschließen. Es soll - wie vorgesehen - am 1. März 2004 in
Kraft treten.
Datenschutz und Datensicherheit
Die Opposition hat noch einige Bedenken gegen das Gesetz. Die Regierungsvorlage enthalte immer noch Mängel und Probleme, die umfassend diskutiert werden müssten, erklärte SPÖ-Abgeordneter Johann Maier.
So habe etwa die Stellungnahme des Datenschutzrates in der Regierungsvorlage keine Beachtung gefunden.
Wie Maier will auch die Grüne Eva Glawischnig noch über Datenschutz und Datensicherheit sprechen.
"Gerichtliche Akteneinsicht online"
Im Rahmen des E-Government-Vorhabens wird Mitte Jänner auch die
Online-Einsicht in die Geschäftsregister der Justiz möglich. Eine
Identitätsprüfung soll sichergestellen, dass die Einsicht
ausschließlich betroffenen Parteien und deren Vertretern möglich
ist.