Grünes Licht für E-Government-Gesetz
Nach einem Expertenhearing hat der Verfassungsausschuss des Nationalrats am Donnerstagabend grünes Licht für die "Bürgerkarte" gegeben. Kommende Woche soll nun mit den Stimmen der Bundesregierung das E-Government-Gesetz beschlossen werden.
Mit dem Gesetz sollen rechtliche, technische und organisatorische Infrastrukturprobleme des elektronischen Datenflusses zwischen Bürger und Behörde geregelt werden.
Der Beschluss fiel laut Parlamentskorrespondenz mit ÖVP-FPÖ-Mehrheit, die Opposition äußerte datenschutzrechtliche Bedenken, wie die zentrale Verwaltung der Daten im Innenministerium, und kritisierte die komplizierten Bestimmungen des Gesetzes.
Konkret enthält das E-Government-Gesetz Regelungen über eine "Bürgerkarte" als Mittel zum elektronischen Identitätsnachweis, über ein "Standarddokumentenregister" zum elektronischen Nachweis von
wichtigen Personenstands- und anderen Daten sowie über ein technisch sicheres Verfahren der elektronischen Zustellung von behördlichen Schriftstücken.
Regierungsvorlage zum E-Government-GesetzDatenschutzkommission führt Register
Zweck der Bürgerkarte ist es, im Verkehr mit Behörden einen elektronischen Identitäts- und Echtheitsnachweis unter gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes zu ermöglichen.
Die Bürgerkarten-Funktion kann grundsätzlich auf unterschiedliche Chipkarten aufgebracht werden.
Die Identifikation der Betroffenen soll dabei durch eine Stammzahl erfolgen. Diese leitet sich für natürliche Personen von der Ordnungsnummer im Zentralen Melderegister [der ZMR-Zahl] bzw. der Ordnungsnummer eines neu zu erstellenden Ergänzungsregisters her.
Von dieser Stammzahl werden aus datenschutzrechtlichen Gründen wiederum in verschlüsselter Form unterschiedliche "bereichsspezifische Personenkennzeichen" [bPK] abgeleitet, nur diese scheinen beim Verkehr mit der jeweiligen Behörde auf.
Stammzahlenregisterbehörde ist die Datenschutzkommission.
Für juristische und andere nicht natürliche Personen besteht die Stammzahl aus der Firmenbuchnummer, der Nummer im Zentralen Vereinsregister [ZVR-Zahl] oder der Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
DatenschutzkommissionElektronischen Signatur
Die Authentizität eines elektronischen Antrages wird mit einer in der "Bürgerkarte" enthaltenen elektronischen Signatur sichergestellt.
Die "Bürgerkarte" wird auch im E-Commerce einsetzbar sein, wobei hier der Datenschutz durch "wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen" [wbPK] sichergestellt werden soll.
Diese Signaturen sollen von privaten Anbietern bereitgestellt und verwaltet werden. Die Kosten für die Ausstellung trägt der Bürger.
Als Ausgleich sind unter Verwendung der Bürgerkarte eingebrachte Anträge von Gebühren befreit.
Soll am 1. März in Kraft treten
In Kraft treten soll das E-Government-Gesetz am 1. März, das
In-Kraft-Treten der Bestimmungen über den elektronischen
Dokumentennachweis [Standarddokumentenregister] wurde auf 1. Jänner
2005 verschoben.