Eingeschränkte Prüfpflicht für Rapidshare
Urteil zu Webhosting-Dienst
Das Oberlandesgericht Köln hat den Betreibern der Webhosting-Dienste Rapidshare.de und Rapidshare.com verboten, nicht lizenzierte urheberrechtlich geschützte Musikstücke öffentlich zugänglich zu machen.
Die Richter entschieden, dass die Betreiber von Speicherplätzen im Internet urheberrechtlich geschützte Werke von ihrem Server entfernen müssen, sobald sie von konkreten Rechtsverletzungen erfahren, hieß es in einer Mitteillung des Oberlandesgerichts Köln.
Keine umfassende Kontrollpflicht
Die Webhosting-Dienstleister seien aber nicht selbst Täter. Das Verbot sei deshalb auf solche Verletzungen zu beschränken, die sie aufgrund zumutbarer Kontrolle selbst aufdecken und unterbinden könnten.
"Bahnbrechender Erfolg"
Die deutsche Autorengesellschaft für Musikwerke, die GEMA in München, bezeichnete das Urteil als einen "bahnbrechenden Erfolg".
Die Speicherplatzanbieter könnten sich nicht grenzenlos auf die Unkontrollierbarkeit ihrer Angebote berufen, sagte GEMA-Vorstandschef Harald Heker.
Rechteinhaber hätten jetzt ein zusätzliches Instrument, gegen nicht autorisierte Nutzungen ihrer Werke vorzugehen.
Die GEMA hatte die Seitenbetreiber abgemahnt, unter anderem weil auf ihren Servern urheberrechtlich geschützte Musiktitel abrufbar waren.
Auch Rapidshare begrüßt Urteil
Begrüßt wurde das Urteil auch von den Rapidshare-Betreibern.
Er sei über das Urteil erfreut, sagte Bobby Chang, der Geschäftsführer des Rapidshare-Betreiberunternehmens. "Denn nur wenn die Prüfpflichten der Hoster klar umrissen sind, wird es weiterhin Unternehmen geben, die in Infrastruktur investieren."
Bei Rapidshare kann jeder User Dateien hochladen und unter einer vom System danach automatisch generierten Webadresse zum Herunterladen bereitstellen.
(futurezone | dpa)