Digitale Signatur wird Unterschrift gleichgestellt
Der Justizausschuss hat gestern sowohl das Signaturgesetz als auch das Fernabsatzgesetz einstimmig beschlossen. Am 13. Juli werden beide Gesetze im Plenum behandelt werden.
Gleichstellung elektronischer Signaturen
Kernpunkt des Signaturgesetzes ist die Zulassung und Nichtdiskriminierung elektronischer Signaturen im Geschäfts- und Rechtsverkehr. Sichere elektronische Signaturen werden der eigenhändigen Unterschrift in ihrer Rechtswirkung weitgehend gleichgestellt.
Signaturgesetz
Das Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung der derzeit noch nicht
endgültig beschlossenen EU-Richtlinie über gemeinsame
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen.
Stellungnahmen zum österreichischen SignaturG auf der Parlamentssite [kein Zugriff auf den Gesetzestext]
Digitale Signaturen
Wie handschriftliche Unterschriften werden auch elektronische Signaturen benutzt, um den Autor eines Mails oder den Urheber einer elektronischen Transaktion zu identifizieren. Jeder Unterzeichner besitzt ein Signier-Schlüsselpaar, das aus privatem und öffentlichem Schlüssel besteht. Den privaten Schlüssel verwendet der Signator zur Erzeugung seiner elektronischen Unterschrift. Mit dem öffentlichen Schlüssen können die Nachrichten des Unterzeichners decodiert und verifiziert werden. Dabei wird der öffentliche Schlüssel dem Unterzeichner durch eine Zertifizierungsstelle zugeordnet.
Die Zertifizierungseinrichtungen müssen keine behördliche Genehmigung einholen, um ihre Tätigkeit aufnehmen zu dürfen. Gesetzlich verankert wurde allerdings, dass die Zertifizierungsstellen den Beginn ihres Betriebs einer Aufsichtsbehörde [der Telecom-Control-Kommission] anzeigen müssen. Tun sie das nicht [oder üben sie ihre Tätigkeit trotz Untersagung weiterhin aus], droht ihnen eine Geldstrafe von bis zu 224.000 ATS
Anbieter qualifizierter Zertifikate für sichere elektronische Signaturen müssen eine Reihe von strengen, im Gesetz festgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Sie trifft auch die gesetzliche Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
Streit um Mindestversicherungssumme
Zuletzt stand die im neuen Signaturgesetzentwurf verankerte Mindesthaftpflichtversicherungssumme von 56 Millionen ATS im Zentrum der Kritik der Zertifizierungsstellen. Diese Summe sei, so die Zertifizierungsdiensteanbieter, unangemessen hoch, ein Zehntel davon würde ausreichen [siehe gelinkter Beitrag der Futurezone].
Aufgrund dieser Kritik wurde im Justizausschuss letztlich die Festlegung der Mindestversicherungssumme aus dem Gesetz gestrichen und man einigte sich, dass 56 Mio ATS tatsächlich zu hoch gegriffen seien. Die Entscheidung über die Höhe der Mindestversicherungssumme wird in einer dem Gesetz folgenden Verordnung getroffen werden. Im Gespräch sind derzeit 14 Mio ATS
Elektronische Signaturen im Behördenweg
In der Feststellung des Justizausschusses wurde einstimmig festgehalten, dass die Bestimmungen des Signaturgesetzes auch für die Verwendung im öffentlichen Bereich, also im Verkehr unter und mit Behörden und Gerichten, ausreichen. Daher sei es prinzipiell nicht notwendig, im öffentlichen Bereich zusätzliche Anforderungen an das Signaturverfahren zu stellen.
Konsumentenschutz durch Fernabsatzgesetz
Durch das Fernabsatzgesetz wird der Konsumentenschutz bei Geschäftsabschlüssen im Internet auf neue Beine gestellt.
Fernabsatzgesetz
Das österreichische Fernabsatzgesetz wird die
EU-Fernabsatzrichtlinie umsetzen. Geregelt werden ausschliesslich
Vertragsabschlüsse über Waren und Dienstleistungen im Fernabsatz
[das heisst über Fernkommunikationswege, wie das Internet] zwischen
Konsumenten und Lieferanten.
Das Gesetz sieht vor, dass in Zukunft Unternehmer im Versandhandel und im Distanzgeschäft den Verbraucher nicht nur umfassend über alle Details des Vertrages [z.B. Preis, allfällige Lieferkosten, Gültigkeitsdauer des Angebotes, Mindestlaufzeit des Vertrages etc], sondern auch über ihre genaue Identität [Name, Anschrift] informieren müssen.
Darüber hinaus wird dem Verbraucher ein besonderes Rücktrittsrecht eingeräumt. Er kann innerhalb von sieben Werktagen ab Lieferung der Ware bzw. bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen und ohne Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen oder Stornogebühren vom Vertrag zurücktreten. Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nicht nachgekommen, wird die Rücktrittsfrist auf drei Monate erstreckt.
Nicht alle Verträge fallen allerdings unter diese konsumentenfreundliche Regelung, Ausnahmen gibt es etwa für Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, vom Verbraucher entsiegelte Software, verderbliche Waren oder für vom Kunden gewünschte Spezialanfertigungen.
Absicherung bei Kreditkartenzahlungen
Weiters trifft das Fernabsatzgesetz Vorsorge für den Fall einer missbräuchlichen Verwendung von Kredit- und Zahlungskarten. Der Inhaber einer Kreditkarte kann künftig bei einer missbräuchlichen Verwendung der Karte [oder ihrer Daten] vom Aussteller verlangen, eine bereits getätigte Zahlung oder Buchung rückgängig zu machen. Den Verbraucherschutzverbänden wird ermöglicht, Verstösse gegen das Konsumentenschutzrecht auch dann zu verfolgen, wenn der Unternehmer von einem anderen Mitgliedstaat der EU aus agiert.
Neu ist schliesslich die Einbeziehung land- und
forstwirtschaftlicher Naturprodukte in den Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes. Vom Fernabsatz-Gesetz ausgenommen sind
Versteigerungen, Verträge über Immobilien und Finanzdienstleistungen.
Signatur und Fernabsatz in der Futurezone
Zur vorangegangenen FuturezoneBerichterstattung über das Signaturgesetz und das Fernabsatzgesetz führen die im Anhang gelinkten Beiträge