05.04.2000

ABHÖRUNION III

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Der Schatten der Geheimdienste

Das Übereinkommen zur Rechtshilfe in Strafsachen, das im internen EU-Papier COPEN 21 vom 23. März 2000 festgehalten wird, enthält Passagen, die nicht nur rechtsstaatlich äußerst bedenklich klingen, sondern die Handschrift geheimer Dienste tragen.

Geregelt wird in dem Papier das legale Abhören von GSM-Anschlüssen. Der FutureZone liegt das Papier nun in Auszügen vor.

In Zusätzen [die der bis dato unbekannte Vorsitz der COPEN-21-Arbeitsgruppe zur Aufnahme in das Übereinkommen vorschlägt] wird von den "Mitgliedsstaaten Flexibilität erwarte[t] ... hinsichtlich der Verwendung von bereits gesammeltem Material, wenn zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsten Bedrohung der öffentlichen Sicherheit dringliche Maßnahmen geboten sind" [Paragraf 18, Absatz 3, b].

Unter den Agenden der Geheimdienste

Der "unterrichtete Mitgliedsstaat wird über jegliche derartige Verwendung unter Angabe der Gründe unterrichtet", kann aber, entweder bis zum Ablauf der Fristen von vier bzw. zwölf Tagen oder durch einen unabhängigen Gerichtsentscheid in diesem Zeitraum, nichts dagegen unternehmen, dass eine ausländische Behörde inländische Telekommunikation abhört.

Nach Ansicht des Vorsitzes der Arbeitsgruppe soll dieser "Gefahr im Verzug"- Paragraf

"nicht allzu eng ausgelegt werden", damit etwa auch "Maßnahmen zur Abwehr von Straftaten" gedeckt sind. Sofern dies überhaupt geregelt ist, fällt vorbeugendes Abhören in den meisten Legislaturen in die Domäne der Geheimdienste und nicht in jene der Polizei.

Vollends aus jener Grauzone, die wenig mit ordentlichen Gerichten, aber viel mit nicht öffentlichen Nachrichtendiensten zu tun hat, scheint folgende Passage zu stammen:

"Ist der überwachende Mitgliedsstaat der Ansicht, dass die nach Absatz 2 mitzuteilenden

Wie man Wissen rückgängig machen will

Spätestens nach Ablauf der Frist von zwölf Tagen kann der "unterrichtende Mitgliedsstaat" verbieten, die abgefangenen Informationen zu verwenden, sollte die Überwachung nationalem Recht widersprechen. Anderer Ausweg: Das unterrichtete Land formuliert Bedingungen für die Verwendung der Informationen [!].

Ganz besonders im Falle Großbritannien, wo die Agenden von Geheimdiensten und Polizei nicht sauber getrennt sind - gerade in Überwachungsangelegenheiten übernehmen die UK-Dienste gewöhnlich das operative Geschäft.