Perlentaucher darf zusammenfassen
Berufung von "SZ" und "F.A.Z." zurückgewiesen
Die verkürzte Wiedergabe von Buchrezensionen auf Websites kann unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich zulässig sein. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt am Dienstag eine Berufung der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" und der "Süddeutschen Zeitung" gegen ein Urteil des Frankfurter Landgerichts zurückgewiesen [Az: 11 U 75/06 und 11 U 76/06].
Die Verlage hatten sich dagegen gewehrt, dass die Berliner Kulturnachrichten-Website Perlentaucher Zusammenfassungen von in den Zeitungen erschienenen Buchrezensionen auf ihrer Seite veröffentlicht und darüber hinaus auch Internet-Buchhändlern Abdrucklizenzen erteilt.
Komprimierung "schöpferische Leistung"
Die Frankfurter Richter folgten den Zeitungsverlagen nur insoweit, als sie den Anteil der Originalzitate als Indiz für die Frage bewerteten, wie weit die Zusammenfassung vom Original entfernt ist. Aber gerade in der Komprimierung könne eine eigenständige schöpferische Leistung liegen, wie das Gericht schriftlich mitteilte. Ein generelles Verbot von Zusammenfassungen könne es schon deshalb nicht geben, weil grundsätzlich jeder ein veröffentlichtes Werk - hier also die in den Zeitungen erschienenen Kritiken - beschreiben dürfe. Das Grundrecht der Berichterstattung müsse selbst dann geschützt werden, wenn damit kommerzielle Interessen verfolgt würden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da der elfte OLG-Senat Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen hat.
(dpa)