23.12.2004

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Provider müssen Daten nicht herausgeben

Nachdem die Musikindustrie in den USA bereits über 7.000 Klagen gegen Tauschbörsenuser angestrengt hat, folgen dem Beispiel bekanntlich auch ihre Vertreter in Österreich.

Dabei müssen die Daten der User anhand der IP-Adresse bei den Internet Service Providern [ISP] in Erfahrung gebracht werden. Die Musikindustrie beruft sich dabei auf das Urheberrechtsgesetz [Paragraph 87b Abs.3], wonach "die Vermittler im Sinne des Paragraph 81 Abs. 1a UrhG dem Verletzten Auskunft über die Identität des Verletzers zu geben haben".

Die Ratskammer des Landesgericht für Strafsachen Wien hat nun geurteilt, dass die Bekanntgabe von Stammdaten einer dynamischen IP-Adresse einer Rufdatenrückerfassung entspricht, die nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 149a ff StPO zulässig ist.

Dies darf aber laut Gesetz nur erfolgen, wenn der Strafrahmen für die Tat sechs Monate übersteigt - beim nichtgewerblichen Upload, also dem Anbieten von Musik über Tauschbörsen, beträgt dieser laut Urhebergesetz aber nur maximal sechs Monate.

Damit dürfen ISPs demnach keine Daten herausgeben, da das Urheberrechtsgesetz keine ausreichende rechtliche Basis dafür bereitstellt.

"Im Interesse der Kunde"

Dabei muss zwischen statischen und dynamischen IP-Adressen, die von der deutlichen Mehrheit der User benutzt wird, unterschieden werden. Da statische IP-Adressen eindeutig zugeordnet sind, ist auch der User eindeutig identifizierbar.

Die ISPA, die Interessensvertretung der ISPs Österreichs, hält dazu in einem Positionspapier fest, dass Anfragen zu statischen IP-Adressen Folge zu leisten ist - allerdings nur gegen richterliche Anordnung, aufgrund des Sicherheitspolizeigesetzes oder durch die Verwaltungsbehörde [gemäß § 90 Abs 6 TKG]. UTA-Sprecher Martin Halama meint dazu, dass das Interesse der Kunden für die ISPA-Mitglieder dabei an erster Stelle stehe.

Da es bereits außergerichtliche Einigungen gegeben hat, dürften allerdings einige Provider bereits Daten ihrer Kunden hergeben haben, auf Anfrage zumindest nicht die Telekom Austria.

Etwas schwieriger wird die Ausforschung bei dynamischen IP-Adressen, hier müssen Logfiles ausgewertet werden, um herauszufinden, welcher User gerade zur fraglichen Zeit unter dieser IP-Adresse eingeloggt war.

Musterprozesse erwartet

Eine Anfrage zu den Daten, sofern diese noch vorhanden sind, ist demnach eine nach Vermittlungsdaten, die laut ISPA einer Überwachung der Telekommunikation im Sinne der strafprozessualen Bestimmungen gleichkomme und ebenfalls einer richterliche Anordnung bedürfe.

Einer Anfrage durch eine Sicherheitsbehörde nach SPG oder einer Verwaltungsbehörde nach Paragraph 90 Abs 6 TKG ist hingegen nicht zulässig, so die Position der ISPA.

Eine rechtlich eindeutig Position gibt es in der Sache also noch nicht, auch der Entscheid der Ratskammer könnte laut Urheberrechtsexperten Franz Schmidbauer noch angefochten werden.

Laut Schmidbauer wird auch noch die Bekanntgabe der Kunden-Daten statischer IP-Adressen einen Musterprozess nach sich ziehen.