AGB: VKI mahnt mobilkom ab
Der Verein für Konsumentinformation [VKI] geht gegen die Aushebelung des Kündigungsrechts in den AGB der moblikom austria vor. Die beanstandeten Klauseln seien zudem intransparent und würden die Kunden verwirren, so der VKI gegenüber ORF.at.
Nach eingehender Prüfung hat der VKI letzte Woche die neuen AGB der mobilkom austria abgemahnt.
Dabei geht es um Paragraf 3, Absatz eins und Absatz vier, so der VKI gegenüber ORF.at - also genau jene Passagen, mit denen die mobilkom versucht, das gesetzlich verankerte außerordentliche Kündigungsrecht des Konsumenten auszuhebeln.
Laut VKI sind diese nicht nur grundsätzlich gesetzwidrig, sondern zudem auch noch intransparent und "ziemlich wirr", denn Absatz vier stehe im Widerspruch zu Absatz eins, sagte Ursula Reichholf.
Die mobilkom hat nun bis 26. März Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben und sich damit zu verpflichten, die Klauseln nicht mehr anzuwenden. Sollte sie sich bis zu diesem Termin nicht äußern oder die Erklärung verweigern, landet der Fall vor Gericht - wovon Reichholf selbst ausgeht.
Ändert ein heimischer Mobilfunker seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Nachteil des Kunden, kann dieser theoretisch per Gesetz kostenlos aus dem Vertrag aussteigen. In der Praxis haben die Mobilfunker aber einen Weg gefunden, das Gesetz auszuhebeln.
Mobilkom-AGB "am ärgsten"
In den beanstandeten Absätzen nimmt sich die mobilkom de facto das Recht heraus, Kündigungen aufgrund geänderter AGB rückgängig machen zu können.
Sind die Änderungen der AGB nämlich nicht ausschließlich begünstigend - sprich: die Bedingungen werden für den Kunden besser oder bleiben zumindest gleich -, räumt Paragraf 25 des Telekommunikationsgesetzes [TKG 2003] dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht ein.
Dieses Kündigungsrecht versuchen, wie bereits von ORF.at berichtet, alle heimischen Mobilfunker mit entsprechenden Klauseln in ihren AGB auszuhebeln - laut Reichholf sind die AGB der mobilkom jedoch die mit Abstand "ärgsten".
Weitere Abmahnungen "nicht ausgeschlossen"
"Die Absätze erzeugen einen Zustand der Rechtsunsicherheit und verwirren den Kunden: Die Rechtslage wird nicht eindeutig klargemacht." Die vier Wochen, die sich die mobilkom für eine Beantwortung einer Kündigung nehme, sei zudem nicht gerade konsumentenfreundlich. "Was soll der Kunde in der Zwischenzeit machen, wenn er nicht sicher sein kann, ob die Kündigung nun angenommen wird oder nicht?", so Reichholf.
Ob die anderen Mobilfunker sich ebensolchen Abmahnungen stellen müssen, wollte Reichholf nicht ausschließen, aktuell sei allerdings die mobilkom austria im Visier des VKI.
Bei der mobilkom, die zuletzt ihre AGB geändert hat, steht in Absatz vier zu lesen: "Eine gemäß § 25 Abs 3 TKG 2003 ausgesprochene außerordentliche Kündigung durch den Teilnehmer wird wirkungslos, falls sich mobilkom austria innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Kündigung bereiterklärt, gegenüber dem Teilnehmer auf die Änderung zu verzichten."
(futurezone | Nadja Igler)