24.06.2005

AKKORDIERT

Handymasten-Steuer dürfte bleiben

Die vom niederösterreichischen Landtag kürzlich beschlossene Handymasten-Steuer dürfte trotz breiter Empörung in der Mobilfunkbranche und Öffentlichkeit und trotz verfassungsrechtlicher Widersprüche tatsächlich ab Jänner 2006 eingehoben werden.

Die Bundesregierung werde von ihrem Einspruchsrecht gegen den Gesetzesbeschluss keinen Gebrauch machen, hieß bei Experten am Freitag am Rande eines Regulierungssymposions. Die Abgabe sei auf höchster politischer Ebene akkordiert.

Bundeskanzler Wolfgang Schüssel [ÖVP] wollte sich am Samstag noch nicht festlegen, ob die Regierung einen Einspruch einlegt: "Ich habe das Gesetz noch nicht einmal gesehen", so Schüssel VP-Obmann am Samstag im Ö1-"Mittagsjournal". Grundsätzlich sieht der Kanzler aber die Verantwortung für die Regelung in Niederösterreich.

"Niederösterreich-Roaming" ist möglich

Der Leiter des Bereichs Post und Telekom im Infrastrukturministerium, Alfred Stratil, glaubt nicht daran, dass die Bundesregierung das nö. Sendeanlagenabgabengesetz kippen werde.

Die Steuer werde jedoch erhebliche Auswirkungen auf den Marktwert der Mobilfunkunternehmen haben, zu einer Ausdünnung der Netzversorgung an weniger genutzten Standorten führen und die Mobilfunktarife in Niederösterreich verteuern, führte Stratil aus.

Künftig könne man wahrscheinlich von einem "Niederösterreich-Roaming" sprechen. Für die Mobilfunker würde durch die Abgabe das Erreichen der Lizenzauflagen, die einen Mindestnetzausbau vorsehen, erschwert, außerdem sei die Signalwirkung an ausländische Investoren "fatal".

Bis zu 21.000 Euro pro Mast und Jahr

"Wir betrachten die Handymasten-Steuer als verfassungswidrig", betonte Telekom-Regulator Georg Serentschy auf dem Symposion. Sie konterkariere die Bundesziele, behandle die Betreiber ungleich, die Abgabe sei in der geplante Höhe - die Tarife reichen von 9.000 bis 21.000 Euro pro Mast und Jahr - "unverhältnismäßig".

Die Handymasten-Standorte seien großflächig nicht reduzierbar, zumal sich die UMTS-Netze im Aufbau befänden und von den Betreibern Mindestauflagen der Lizenzbedingungen erfüllt werden müssten.