Verkehrsüberwachung mit Auflagen
Die geplante Novelle der Straßenverkehrsordnung [StVO] schreibt strenge Auflagen für die bei der Verkehrsüberwachung gewonnen Daten vor. Sie dürfen nicht routinemäßig zur Aufklärung anderer Delikte verwendet werden.
Das berichtete der "Standard" unter Berufung auf einen Gesetzesentwurf, der frei von der Parlamentswebsite heruntergeladen werden kann. Im genauen Wortlaut heißt es: "Ermittelte Daten dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Fahrzeuges oder des Verkehrsteilnehmers verwendet werden, und zwar ausschließlich für Zwecke des Verwaltungsverfahrens."
Die Art der Geräte werde nicht mehr festgelegt, generell ist nur noch von "bildverarbeitenden technischen Einrichtungen" die Rede. Zufallsbilder von Beifahrern müssten "unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise unkenntlich gemacht werden".
Kennzeichenerfassung nicht ausgeschlossen
Um Störungen im Verkehrsfluss [Staus, Glatteisbildung, Schneefahrbahn] rasch erkennen zu können, dürfen Straßen weiterhin online gefilmt werden. Eine technisch möglich Gewinnung von Daten wie die Erfassung von Kennzeichen wird dabei nicht ausgeschlossen. Eine Speicherung der Daten soll aber laut geplanter StVO-Novelle keinesfalls erlaubt sein, so der "Standard".
Neuerungen bei Section-Control
Neuerungen gibt es auch bei der Section-Control: Die davon betroffenen Abschnitte müssen per Verordnung festgelegt werden, die Tempoüberwachung dürfe auch zum Schutz vor Lärm und Geruch eingesetzt werden, so der Bericht.
Die Materialien:
Grünes Licht für Ampelüberwachung
Bei der automationsunterstützten Überprüfung des Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren dürfen Daten nur dann ausgehoben werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Fahrzeug zu nahe aufgefahren ist. Alle anderen Daten müssen laut "Standard" ebenfalls ehestmöglich gelöscht werden.
Auch die Überführung von Ampelsündern soll mit der neuen StVO endgültig erlaubt werden.
Bisher war dieser Kameraeinsatz lediglich für den Probebetrieb zugelassen.
Mobile Überwachung
Auch die Rahmenbedingungen für in Fahrzeugen installierte Kameras werden genauer festgelegt, so der Bericht. Nur Organe der öffentlichen Sicherheit sind berechtigt, mobile Überwachung durchzuführen. Voraussetzung ist eine Anordnung der Behörde.
Die Kamera laufen zu lassen, bis etwas Verbotenes passiert, ist nicht erlaubt. Die mitfahrende Videoüberwachung darf erst bei begründetem Verdacht scharf gemacht werden.
(APA)