Bully vs. "Bully"
Deutscher Komödiant klagt Vertrieb von Rockstar-Game
Der Schauspieler und Regisseur Michael "Bully" Herbig ["Traumschiff Surprise"] geht gerichtlich gegen das Videospiel "Bully" [Rockstar / Take-Two] vor. Der deutsche Titel des Spiels lautet "Bully: Die Ehrenrunde". Der Spieler übernimmt in dem Game die Rolle eines pubertären Flegels [engl: Bully], der seinen Mitschülern deftige Streiche spielt. Das Spiel war schon vor rund zwei Jahren in den USA Gegenstand öffentlicher Kontroversen, weil einige Elternverbände es für gewalttätig hielten.
Mit einem "Gewaltspiel" wolle der 39-Jährige nicht in Verbindung gebracht werden, sagte Herbigs Anwältin Stephanie Dörrenberg-Berger am Dienstag vor dem Landgericht München I. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr, insbesondere weil die beklagte Herstellerfirma - mit Lizenz auch das Spiel "Traumschiff Surprise" nach dem Film von Herbig vertreibe.
Die Vertreter des Unternehmens machen geltend, das Spiel werde weltweit unter dem Namen vertrieben, der im Amerikanischen für "Rabauke" stehe. In Deutschland "kann Bully vieles bedeuten", zum Beispiel eine Hunderasse. Die Anwälte der Firma, Konstantin Krienke und Caroline von Nussbaum, bestritten außerdem "die allgemeine Bekanntheit" des Spitznamens von Michael Herbig.
Kopf in der Kloschüssel
Der Titel des Spiels erkläre sich aus dessen Inhalt, von dem einer der Richter berichtete, die schlimmste Brutalität sei ein Kopf in der Kloschüssel. Das Spiel sei "vielleicht nicht so schlimm wie andere", räumte Dörrenberg-Berger ein, "aber dem Mandanten reicht's". Bevor man überhaupt Zugang finde, müsse man "erst mal einen zusammenschlagen". Dass ihr Mandant "mit dieser Art Spiel nicht in Verbindung gebracht werden will, finde ich sehr nachvollziehbar".
Die Anregung des Gerichts auf gütliche Einigung stieß bei beiden Parteien auf taube Ohren. Die Zivilkammer will am 16. September entscheiden. Sie hat "Probleme mit der Anspruchsgrundlage", wie die Vorsitzende Brigitte Pecher bereits warnte. Herbig sei nicht als Herausgeber von Spielen bekannt. Auch lasse sich die Auffassung vertreten, dass man sich gegen einen Titel nur bei Verwechslungsgefahr mit einem anderen Titel wehren könne.
(APA | dpa)