Wettmonopole nicht gegen EU-Recht

glücksspiel
14.10.2008

Im Fall Portugal gegen bwin sieht der EuGH-Generalanwalt Yves Bot zwar Fehler seitens der Portugiesen. Das Glücksspielmonopol verstoße aber nicht grundsätzlich gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit. Bwin sieht sich nun als Sieger.

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes [EuGH] legte am Dienstag im Fall des börsennotierten österreichischen Online-Sportwettenanbieters bwin bzw. der portugiesischen Fußballliga gegen Portugal seinen Schlussantrag vor: Demnach darf Lissabon die Aktivitäten von bwin unter bestimmten Voraussetzungen einschränken, hätte das aber der EU-Kommission melden müssen.

Bwin hat vor einiger Zeit einen Sponsoringvertrag mit der Liga Portuguesa de Futebol Profissional abgeschlossen. Nachdem laut portugiesischem Recht nur die gemeinnützige Santa Casa da Misericordia für Glücksspiel und Sportwetten werben darf, wurde eine Strafe über die Liga verhängt. Dagegen hat die Fußballliga Berufung eingelegt, die die portugiesischen Richter dem EuGH zur Klärung vorgelegt haben.

Bwin sieht sich im Recht

Nach Ansicht des Generalanwalts muss nun das nationale Gericht prüfen, ob der Entwurf der portugiesischen Regelung der EU-Kommission vorgelegt wurde. Sollte das nicht geschehen sein, dürfe das Gesetz weder gegen bwin noch gegen die Liga eingesetzt werden.

Bwin zeigte sich in einer ersten Reaktion erfreut: "Die Erweiterung des Monopols auf das Internet ist nicht notifiziert worden", so bwin-Sprecher Kevin O'Neal zu ORF.at. Damit sei sie auch nicht anwendbar und bwin habe gewonnen.

Ein Urteil in dem richtungsweisenden Fall wird in spätestens sechs Monaten erwartet. Die Luxemburger Richter folgten in der Vergangenheit in vier von fünf Fällen der Meinung der Generalanwälte.

Die Frage der Sicherheit

Zur Frage, ob ein in einem Staat geltendes Glücksspielmonopol auf das Internet ausgedehnt werden kann, heißt es in dem Schlussantrag, nur wenn ein Mitgliedsstaat Glücksspiele als eine echte wirtschaftliche Tätigkeit behandle, bei der es um die Erzielung möglichst hoher Gewinne gehe, sollte er verpflichtet sein, sie für den Markt zu öffnen.

Ein Monopol eines unter staatlicher Aufsicht stehenden Unternehmens sei dagegen möglich, wenn das Glücksspiel dem Allgemeininteresse dient und die Beschränkungen - vor allem zum Schutz von Spielern - nicht zu weit gehen und nicht diskriminierend sind.

Ruf nach Regulierung

Einmal mehr verlangt bwin einen regulierten Markt für das Glücksspiel im Internet, auf dem bisherige Monopolanbieter und Private als Anbieter auftreten dürfen.

"Warum soll nur das Monopol anbieten dürfen. Gerade im 21. Jahrhundert ist es wichtig, das Internet-Glücksspiel zeitgemäß zu regulieren", sagte Thomas Talos, Anwalt der Wiener bwin. Laut bwin hätten die Gerichte bisher immer argumentiert, ein Monopol sei unter gewissen Voraussetzungen, etwa zum Schutz der Spieler, zulässig.

"Für uns ist klar, dass die Sicherheit online besser ist als offline", betonte O'Neal. Schließlich gebe es durch die verpflichtende Registrierung keine Anonymität, was etwa Geldwäsche und Spielmanipulationen vorbeugen würde.

Weitere Prüfung erforderlich

Das nationale Gericht müsse nun klären, ob die Ausweitung der portugiesischen Bestimmungen auf Internet und andere Spiele nicht schon weit über das eigentliche Ziel der Santa Casa hinausgeht, so der Generalanwalt.

(futurezone l APA l Reuters)