13.12.2000

FAQ

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Der Schutz von Domain-Names

Kaum eine andere Internet-Rechtsfrage war bisher Gegenstand so vieler Prozesse wie der Streit um Domain-Names.

In der Entscheidung im Fall "gewinn.at" hat sich der Oberste Gerichtshof [OGH] erneut mit der Frage der rechtlichen Einordnung von Domains befasst.

In der Klage und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stützte sich der Gewinn-Verlag auf die Bestimmungen des Namensschutzes [§ 43 ABGB], auf das Verbot sittenwidriger Behinderung im geschäftlichen Verkehr [§ 1 UWG], auf § 9 Abs. 1 UWG über die unbefugte Verwendung einer besonderen Unternehmensbezeichnung, auf das Verbot des Eingriffs in fremde Markenrechte nach § 9 Abs. 3 UWG und letztlich auch auf das Verbot der Verwendung eines bekannten Zeitschriftentitels in verwechslungsfähiger Weise [§ 80 Urhebergesetz].

§ 43 ABGB [Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch]

Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens [Decknamens] beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.

§ 1 UWG [Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb]

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

§ 9 UWG

[1] Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes, für das § 80 des Urheberrechtsgesetzes nicht gilt, oder eine registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

[2] Der Benützende ist dem Verletzten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er wusste oder wissen musste, dass die missbräuchliche Art der Benützung geeignet war, Verwechslungen hervorzurufen.

[3] Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten.

Der OGH entschied, dass der Gewinn-Verlag seinen Anspruch - mangels Verwechslungsgefahr mit dem Gewinnspielbetreiber - weder auf § 9 UWG noch auf § 43 ABGB oder § 80 UrhG stützen kann.

Als Rechtsgrundlage käme daher lediglich § 1 UWG in Frage - sofern die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs in Form eines Domain-Grabbings vorliegen. Da diese Frage in den vorhergehenden Instanzen allerdings noch nicht restlos geklärt wurde, hat der OGH die Rechtssache gewinn.at an das Rekursgericht zurückgewiesen.

Auch wenn damit noch keine endgültige Entscheidung im Rechtsstreit um gewinn.at gefallen ist, repräsentiert dieser Fall das in Österreich derzeit zur Verfügung stehende Repertoire an Angriffsmitteln gegen Domain-Missbrauch.

Die Rechtslage

Mittlerweile weitgehend unstrittig ist, dass Domain-Names Namens- und Kennzeichnungsfunktion haben. Zwar identifiziert eine Domain technisch gesehen lediglich einen bestimmten Computer im Internet, diese technische Funktion ist aber dem durchschnittlichen User in vielen Fällen überhaupt nicht bewusst. Ihm dient der Domain-Name vielmehr zur Identifikation des dahinter stehenden Informationsanbieters. Somit ist der Domain-Name als Kennzeichen mit einem Namen, einer Firma oder einer Marke vergleichbar und unterliegt damit dem Schutz des § 9 UWG ebenso wie dem Schutz des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts gemäß § 43 ABGB [Verwechslungsgefahr vorausgesetzt]. Haben zwei Prozessgegner gleich starke Namensrechte [stimmt z. B. ein bürgerlicher Name mit einem Firmennamen überein], so entscheiden die Gerichte grundsätzlich nach dem "First come, first served"-Prinzip - wer sich die Domain zuerst registrieren lässt, hat das bessere Recht.

Wird durch die Registrierung einer Domain der Zweck verfolgt, einen Konkurrenten in sittenwidriger Weise zu behindern oder die Domain später an Dritte bzw. kennzeichenmäßig Berechtigte zu verkaufen, so liegt ein Fall des Domain-Grabbing vor. Handhabe bietet hier § 1 UWG [siehe oben].