10.04.2001

BRÜSSEL

Bildquelle: FuZo

EU-Ministerrat beschließt Copyright-Richtlinie

Der EU-Ministerrat hat am Montag eine neue Richtlinie zum Urheberrecht verabschiedet.

Urheberrechtliche Bestimmungen werden damit auch für das Internet und andere digitale Medien gelten.

Angesichts des wachsenden digitalen Datenaustauschs sollen damit die Rechte von Urhebern wie Künstlern und Autoren an ihren Werken gestärkt werden, während die kostenlose Vervielfältigung für private Zwecke eingeschränkt und nach nationalem Gutdünken erhalten bleiben kann.

Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar Frits Bolkestein sagte, diese Richtlinie sei "nicht nur die wichtigste Regelung, die je in Europa im Bereich des Urheberrechts erlassen wurde, sondern sie schafft auch die Voraussetzungen für den Übergang ins digitale Zeitalter".

Urheber hat Recht auf "angemessene Vergütung"

Ob Privatleute sich zum Beispiel eine Sicherungskopie für eine bestimmte Computer-Datei anfertigen können, wird auch davon abhängen, ob - und vor allem inwieweit - der Urheber der Datei dies zulässt.

Der unbegrenzte, kostenlose Austausch von urheberrechtlich geschützten Werken, wie er zum Beispiel über die Musikbörse "Napster" möglich war, wird nach der neuen Richtlinie nicht mehr erlaubt sein.

Für die private Nutzung seines Werks hat ein Urheber jedenfalls das Recht auf eine "angemessene Vergütung". Die Bestimmung bezieht sich auf Fotokopien, auf private Vervielfältigung und auf die Wiedergabe von Rundfunksendungen in bestimmten sozialen Einrichtungen.

Viele Hintertüren auf nationaler Ebene

Ausnahmen vom Urheberschutz können auf nationaler Ebene festgelegt werden, jedoch nicht über einen in der Richtlinie detailliert festgelegten Umfang hinaus.

Nur in geringfügigen Fällen dürfen EU-Staaten bereits existierende, noch weiter gehende Ausnahmen gelten lassen, aber auch dies nur für analoge und nicht für digitale Anwendungen.

Etwa drei Jahre lang hatten der Ministerrat, die EU-Kommission und das Europaparlament über die neue Richtlinie verhandelt. Wenn sie - voraussichtlich innerhalb weniger Wochen - im EU-Amtsblatt veröffentlicht wird, haben die Mitgliedsstaaten 18 Monate Zeit, sie in das jeweilige nationale Recht umzusetzen.