Neues E-Commerce-Gesetz kommt
Mit dem neuen Entwurf eines Bundesgesetzes, der "bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs" regelt[E-Commerce-Gesetz, ECG], soll die vor etwa einem Jahr erlassene E-Commerce-Richtlinie in Österreich umgesetzt werden.
Das neue Gesetz soll die gesetzlichen Rahmenbedingungen für "Dienste der Informationsgesellschaft" komplettieren.
Neben dem Fernabsatzgesetz, dem Zugangskontrollgesetz und dem Signaturgesetz ist das E-Commerce-Gesetz ein weiterer wichtiger Baustein im Mosaik der rechtlichen Rahmenbedingungen des Internet-Handels in Österreich.
Dienst der Informationsgesellschaft
Was ein "Dienst der Informationsgesellschaft" ist, wird in § 3 ECG geregelt: Demzufolge ist ein Dienst der Informationsgesellschaft "ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst, insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten, wirtschaftliche Tätigkeiten über die elektronische Post sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern". Aus dieser Aufzählung des § 3 ECG ergibt sich ein sehr umfassender Anwendungsbereich für das neue ECG.
Die Kernbestimmungen
Die Kernbestimmungen des E-Commerce-Gesetzes betreffen
- die Zulassungsfreiheit für Dienste der Informationsgesellschaft,
- allgemeine Informationspflichten und Informationspflichten bei Vertragsabschlüssen,
- den Abschluss von Verträgen via Internet,
- Werbung und andere Maßnahmen zur Absatzförderung im Internet,
- die Frage der Verantwortung von Diensteanbietern [insbesondere der Verantwortung von Providern und Suchmaschinen],
- die Verantwortlichkeit für Hyperlinks sowie
- das Herkunftslandprinzip für Diensteanbieter.
To be continued
Ausführliche FutureZone-Berichte zu den wichtigsten Bestimmungen
folgen.
Spam-Verbot bleibt
Fest steht jetzt, dass das österreichische Verbot der Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken ohne die vorherige - jederzeit widerrufliche - Zustimmung des Empfängers [§ 101 Telekommunikationsgesetz - "Spam-Verbot"] aufrecht bleiben soll. Das sieht § 8 Abs. 3 des Entwurfes zum ECG ausdrücklich vor.
Der Entwurf zum ECG legt in § 7 Informations- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Werbung und anderen Maßnahmen zur Absatzförderung im Rahmen eines Dienstes der Informationsgesellschaft fest [eindeutige Kennzeichnung, Bekanntgabe des Auftraggebers etc.].
Darüber hinaus sieht der Entwurf in seinem § 8 die Einführung einer Liste der User vor, die "für sich die Zusendung von Werbung und anderen Maßnahmen zur Absatzförderung im Wege der elektronischen Post ausgeschlossen haben". Diese Liste soll von der RTR-GmbH geführt werden und ist im Internet zu veröffentlichen.
Robinson-Liste
Diese Opt-out-Liste erinnert an die in der E-Commerce-Richtlinie vorgesehenen Robinson-Listen, in die sich User eintragen lassen können, die keine kommerzielle Kommunikation erhalten wollen. Laut den Erläuterungen zu § 8 ECG soll die bei der RTR geführte Liste Anbietern aus Drittstaaten die Einhaltung österreichischen Rechts [das entgegen dem grundsätzlich im ECG verankerten Herkunftslandprinzip hier zur Anwendung kommen soll] ermöglichen.