29.08.2001

NOVELLIERUNG

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Im Eiltempo zur Rasterfahndung

Es sei schon eine "seltsame Vorgangsweise, eine so heiße Materie" wie die Festschreibung von Lauschangriff und Rasterfahndung in der Strafprozessnovelle 2001 mitten in die personalschwache Urlaubszeit zu legen, sagt Harald Pfannhauser vom Telekom-Fachverband der Wirtzschaftskammer.

Unter Österreichs Telekoms sei diese Initiative des Justizministeriums jedenfalls auf Unverständnis gestoßen. Wenn man Laufzeiten durch die Rechtsabteilungen rechne, so blieben für Beratung und Beurteilung gerade ein paar Tage übrig, so Pfannhauser weiter.

Paragraf 89

Vor allem am Paragraf 89 des Telekomgesetzes der "die Bereitstellung der Einrichtungen zur Überwachung" durch die Netzbetreiber betrifft, entzündet sich der kollektive Unmut:

Während die derzeit gültige Version vermerkt "hiefür gebührt ihm der Ersatz der angemessenen Kosten" lautet die geplante Neufassung von § 89 so:

Hunderte Millionen ATS Kosten

"Hier geht es nicht um Peanuts, sondern um gewaltige Kosten" sagt Harald Pfannhauser, die man nun auf eine durch die weltweite Telekomkrise ohnehin geschwächte Branche abwälzen wolle.

Die im Entwurf der Überwachungsverordnung vorgeschriebene, universelle Überwachungs-Schnittstelle ES 201 671 nach einer im Entstehen befindlichen Norm des European Telecom Standards Institute [ETSI] würde alleine bei der Telekom Austria Kosten von mehreren 100 Millionen Schilling verursachen.

Gleichzeitig mit der Strafprozessordnung werden auch die entsprechenden Passagen im Strafgesetzbuch, dem Telekomunikationsgesetz, Mediengesetz und andere Gesetze auf den neuesten Stand gebracht.

Was Justiz- und Verkehrsministerium sowie Datenschützer zu sagen haben, lesen Sie morgen in der FuZo