Firmen haften für Adwords-Klau

ÖSTERREICH
20.02.2006

Der Oberste Gerichtshof [OGH] hat in einem Urteil entschieden, dass Firmen für den Kauf markenrechtlich geschützter Adwords haftbar gemacht werden können. Findige Geschäftsleute versuchen mit dieser Praxis vom guten Namen bekannter Marken zu profitieren.

Die Praxis, bezahlte Sucheinträge mit Schlüsselwörtern ["Adwords"] zu verbinden, hat Google international bereits einige juristische Auseinandersetzungen beschert.

Denn gewiefte Geschäftsleute sichern sich dabei oft die Adwords der Konkurrenz: Sucht man dann etwa nach einem Auto einer bestimmten Marke, gibt Google in den bezahlten Anzeigen einen Link zum Angebot des Rivalen aus. Das verärgert vor allem bekannte Markenhersteller.

Der OGH in Wien traf eine richtungsweisende Entscheidung zur Haftung beim Kauf von Adwords fremder Marken.

Adwords sind Schlüsselwörter, die Firmen im Zusammenhang mit ihrem Produkt auswählen können. Stimmen die Adwords mit der Sucheingabe eines Nutzers überein, wird die entsprechende Werbung angezeigt. Der Werbende zahlt dann pro Klick auf den Werbelink einen bestimmten Betrag an Google.

Nicht immer zielgruppengenau

Dabei kommt es oft auch zu wenig sinnvollen Konstellationen: Sucht man auf google.at derzeit nach "BMW" oder "Audi", wird als erste Werbeeinschaltung an der rechten Website die "European Amateur Golf Challenge" ausgespuckt.

Käufer der Suchworte haftet

In dem OGH-Verfahren wollte ein Markeninhaber wegen des Adword-Verkaufs eines geschützten Begriffs direkt gegen Google vorgehen.

Das Gericht lehnte das jedoch mit der Begründung ab, dass der Käufer die Suchwörter aussucht und daher auch dieser für etwaige Rechtsverletzungen haftet.

Nur wenn der Suchmaschinenbetreiber nach Hinweis auf eine offensichtliche Rechtsverletzung nicht reagiert, kann er haftbar gemacht werden.

"Sittenwidrige Ausbeutung"

Offen, da vom OGH nicht angesprochen, bleibt aber die Frage der Verantwortlichkeit des Käufers selbst: Das Wegschnappen geschützter Keywords wird von der herrschenden Lehre mit dem unzulässigen Werben unmittelbar vor dem Geschäftslokal eines Mitkonkurrenten und auch mit Werbung beim Buchstaben des Konkurrenten im Branchenverzeichnis verglichen.

In all diesen Fällen würden der Ruf und die Leistung eines Dritten ohne sachliche Rechtfertigung sittenwidrig ausgebeutet, erklärt IT-Rechtsexperte Axel Anderl von Dorda Brugger Jordis.

Damit ist Keyword-Advertising für den Käufer fremder Kennzeichen riskant. In einigen Ländern wie etwa Frankreich darf Google keine geschützten Schlüsselwörter mehr an Konkurrenzfirmen verkaufen.

OLG lässt Kauf von Konkurrenz-Keywords zu

Ganz anders urteilte das OLG Wien in einem vorherigen Entscheid. Solange das markenrechtlich geschützte Schlüsselwort nicht im angezeigten Werbelink genannt werde, liege keine Verwechslungsgefahr vor. Der Hinweis auf alternative Angebot sei zulässig.

(futurezone | Beate Zaussinger)