Künstlerin klagt Google wegen Bildersuche

DEUTSCHLAND
10.12.2009

Bilder-Miniaturansicht beschäftigt Bundesgerichtshof

In Deutschland will der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entscheiden, ob Google urheberrechtlich geschützte Bilder in seiner Internet-Suchmaschine zeigen darf. Am Donnerstag verhandelte das Gericht in Karlsruhe die Klage einer Künstlerin gegen das Unternehmen. Die Malerin und Grafikerin aus Weimar wehrt sich dagegen, dass in der Trefferliste des Google-Bildersuchdiensts Miniaturansichten ihrer Bilder ("Thumbnails") gezeigt werden.

Unter Berufung auf ihr Urheberrecht fordert sie Google zur Unterlassung auf. Der BGH wird sein Urteil möglicherweise erst in einigen Wochen verkünden. Denkbar ist dem Gericht zufolge, dass das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt werden muss.

Google: "Notwendige Infrastruktur"

"Es steht die rechtliche Zulässigkeit eines Instruments auf dem Spiel, von dem wir alle täglich Gebrauch machen", sagte der Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm in der Verhandlung. Peter Baukelmann, Anwalt der Künstlerin, kritisierte das Unternehmen: "Google hat ein Geschäftsmodell, das millionenfach zu Urheberrechtsverletzungen führt." Google-Anwalt Axel Rinkler nannte die Suchmaschine eine für das Internet notwendige Infrastruktur und pochte auf die Zulässigkeit der Bilder-Trefferlisten.

Bornkamm deutete an, die Darstellung der "Thumbnails" in der Trefferliste könnte möglicherweise von einer stillschweigenden Einwilligung der Betroffenen gedeckt sein. Jeder, der eine Website einrichte, wolle gefunden werden und tue häufig einiges dafür, um die Blicke auf sich zu ziehen. Deshalb könnte möglicherweise bereits die bloße Einrichtung einer Internet-Seite ein Einverständnis enthalten, dass die Bilder auch in der Trefferliste gezeigt werden dürften.

Mögliche Einbeziehung des EuGH

Nach Bornkamms Worten könnte die bei Google übliche Praxis zudem von der EU-Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce) gedeckt sein. Danach muss der Anbieter seinen Internet-Dienst nicht aktiv auf rechtswidrige Inhalte überprüfen. Wäre die Richtlinie anwendbar, dann müsste Google allerdings wohl in Aktion treten, sobald es Hinweise auf Urheberrechtsverletzungen gebe, sagte Bornkamm. Weil es hier um die Auslegung von EU-Recht gehe, müsse aber möglicherweise zunächst der EuGH angerufen werden.

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(dpa)