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EuGH bestätigt Roaming-Verordnung der EU

Telefonie
08.06.2010

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die seit 2007 geltende Obergrenze für Telefoniegebühren im Ausland in der jetzigen Form für rechtens erklärt. Die Mobilfunkanbieter T-Mobile, Vodafone, Telefonica 02 und Orange hatten in Großbritannien dagegen Klage eingebracht, weil die EU ihrer Meinung nach unzulässig in den freien Markt eingreift.

Der EuGH sieht das jedoch anders. Ein gemeinsamer Ansatz sei erforderlich, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen. Die Verordnung habe daher auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassen werden können.

Die im EU-Raum und auch international tätigen Mobilfunker hatten beim britischen High Court of Justice gegen die Verordnung Klage eingebracht, der seinerseits den EuGH um eine Vorabentscheidung ersuchte.

Bei der Einführung der Verordnung sei das Preisniveau für Gespräche im Ausland tatsächlich sehr hoch gewesen, so der EuGH in seiner Begründung. Zudem habe das Verhältnis zwischen Kosten und Entgelten nicht einem Markt mit funktionierendem Wettbewerb entsprochen. Versuche, die Preise innerhalb bestehender Rechtsrahmen zu senken, seien erfolglos geblieben, so der EuGH.

Nationale Absenkungen ohne Regelung der Großkundenentgelte hätten außerdem zu spürbaren Wettbewerbsverzerrungen führen können. Das gelte auch für das Subsidiaritätsprinzip, wonach die Gemeinschaft nur tätig werden darf, wenn die Mitgliedsstaaten dasselbe Ziel nicht auf angemessene Art und Weise erreichen können.

Obergrenzen für Entgelte "erforderlich"

Der EuGH sieht neben der Festsetzung von Obergrenzen für Großkunden (Mobilfunker und Telekomunternehmen) auch solche für Verbraucher "als Schutz gegen überhöhte Entgelte geeignet und erforderlich". Zum Zeitpunkt der Einführung habe der Verbraucherpreis fünfmal mehr als die tatsächlichen Kosten, die die Unternehmen untereinander verrechnen, betragen.

Die EU-Kommission habe vor Einführung der Verordnung eine umfassende Prüfung anderer Optionen durchgeführt und auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der verschiedenen Arten von Regulierungen bewertet. Eine Regulierung der Großkundenpreise hätte laut EuGH auch keine Senkung der Endkundenpreise bewirkt, da die Wahl des Betreibers beim Roaming keine echte Rolle spiele und daher auch in diesem Bereich kein echter Wettbewerb herrsche.

Verordnung läuft bis Juli 2012

Der zeitlich begrenzte Eingriff (bis 30. Juni 2012) stehe in angemessenem Verhältnis zum eigentlichen Ziel, auch wenn er möglicherweise negative Folgen für die Mobilfunker habe, erklärt der EuGH in seinem Urteil. Die erlassenen Maßnahmen hätten außergewöhnlichen Charakter, der durch die einzigartigen Merkmale der Roaming-Märkte gerechtfertigt sei.

Den Endkunden müssen die Betreiber inzwischen in allen 27 EU-Staaten einen "Euro-Tarif" anbieten. Für ausgehende Gespräche dürfen sie derzeit nicht mehr als 43 Cent, für angenommene Gespräche nicht mehr als 19 Cent je Minute zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Mit Juli werden die Obergrenzen nochmals auf 39 beziehungsweise 15 Cent gesenkt. Obergrenzen gibt es inzwischen auch für SMS, die maximal elf Cent plus Mehrwertsteuer kosten dürfen. Die Verordnung sollte ursprünglich dieses Jahr auslaufen, wurde aber bis Ende Juni 2012 verlängert.

ÖVP-Europaabgeordneter Paul Rübig, Chefverhandler der Roaming-Verordnung, begrüßte das Urteil naturgemäß: "Damit ist für Endkunden nun Rechtssicherheit geschaffen und die Handlungsfähigkeit der Union wieder einmal mehr unter Beweis gestellt."

Mehr zum Thema:

~ Link: Roaming-Informationen oft verwirrend (../http://www.fuzo-archiv.at/?id=1625628v2) ~

~ Link: Kostenkontrolle bei Datenroaming (../http://www.fuzo-archiv.at/?id=1640392v2) ~

(futurezone/AFP)