Grauzone beim Adwords-Kauf
Nach einem aktuellen OGH-Entscheid ist der Kauf eines fremden Markennamens als Suchwort unzulässig. Doch damit gibt es eine neue rechtliche Grauzone: Denn unzählige offizielle Händler nutzen die Markennamen der vertriebenen Produkte.
Diese Woche wurde eine richtungsweisende Entscheidung des Oberste Gerichtshofs [OGH] bezüglich des Kaufs markenrechtlich geschützter Adwords bekannt.
Laut dem Urteil ist der Kauf fremder Adwords mit dem Ziel der Vorreihung der eigenen Website unzulässig. Konkret ging es dabei um den Erwerb der Suchworte "Wein & Co" durch eine Konkurrenzfirma.
Im Gespräch mit ORF.at erörtert IT-Rechtsexperte Axel Anderl von Dorda Brugger Jordis, der Wein & Co in dem Fall vertrat, die Folgen des Urteils.
Demnach ist der Kauf geschützter Adwords durchaus gängige Praxis. "Auch prominente Firmen kaufen selbst solche Suchworte oder sind von der anderen Seite davon betroffen," so Anderl. "Meist kommt es aber zu einer außergerichtlichen Einigung."
Die Taktik
Gewiefte Geschäftsleute sichern sich oft die Adwords der Konkurrenz: Sucht man dann etwa nach einem Auto einer bestimmten Marke, gibt Google in den bezahlten Anzeigen einen Link zum Angebot des Rivalen aus. Das verärgert vor allem bekannte Markenhersteller.
Mehrere Berechtigte an einer Marke
Mit dem Urteil stellt der OGH klar, dass man fremde Marken nicht einfach verwenden kann. "Die Zeiten für großen Schindluder sind vorbei", so Anderl.
Doch der Kauf von Markennamen sei durch das Urteil nicht generell unzulässig. Es gäbe natürlich Fälle, wo mehrere Firmen ein und dasselbe Keyword verwenden wollen und dürfen.
Es käme immer auf die Rechtfertigung an. So könne zum Beispiel der Markennamen "Adidas" nicht nur von der Firma selbst, sondern etwa auch von legitimierten Händlern genutzt werden. Der Markeninhaber dürfe andere nicht komplett von der Markennutzung ausschließen.
Auf jeden Fall sei in Zukunft wesentlich mehr Sorgfalt nötig beim Keyword-Advertising.
Rechtsverletzung seitens des Käufers
Die Haftungsfrage ist primär zwar festgestellt, doch auch hier sind für mehr Klarheit noch detailliertere Urteile im Einzelfall nötig.
Grundsätzlich stellte der OGH klar, dass nicht Google, sondern der Käufer der geschützten Adwords für etwaige Rechtsverletzungen haftet.
Doch kauft man bei Google ein Suchwort, schlägt der Suchmaschinenbetreiber automatisch weitere passende Keyword-Varianten vor. Ob diese geschützt sind, prüft Google vorher nicht.
Möglicher Regress gegen Google
So könnte es eventuell doch Möglichkeiten geben, mit einer Schadenersatzforderung auf Google zurückzugreifen und den Suchmaschinenbetreiber haften zu lassen.
Grundsätzlich gilt aber: Wer bei Google Suchworte kauft, sollte nicht ungerpüft die Vorschläge des Systems annehmen.
(futurezone | Beate Zaussinger)