EuGH gegen UMTS-Vorsteuerabzug

26.06.2007

Mobilfunkbetreiber dürfen für die von ihnen entrichteten UMTS-Lizenzgebühren keine Vorsteuerabzüge geltend machen, hat der EuGH nun entschieden. Damit entgehen den heimischen Betreibern rund 140 Mio. Euro.

Die staatliche Versteigerung der UMTS-Mobilfunklizenzen war nämlich keine wirtschaftliche Tätigkeit, entschied der Europäische Gerichtshof [EuGH] in Luxemburg am Dienstag. Somit entfalle auch die Mehrwertsteuerpflicht, die nur für wirtschaftliche Tätigkeiten gelte.

In Österreich wurden Erlöse von rund 800 Mio. Euro durch die UMTS-Lizenzen erzielt, in Großbritannien Erlöse in der Größenordnung von 22,5 Mrd. Pfund [38 Mrd. Euro].

Das Urteil des EuGH gilt als Präzedenzfall für die gesamte EU. Eine Reihe von EU-Staaten hatten sich vor dem EuGH gegen einen nachträglichen Mehrwertsteuerabzug für die österreichischen UMTS-Lizenzen ausgesprochen.

Die österreichischen UMTS-Frequenzen wurden im November 2000 für insgesamt 832,1 Mio. Euro an die Betreiber mobilkom austria, T-Mobile Austria, One, tele.ring, Hutchison 3G ["3"] sowie 3G Mobile, eine Tochter des spanischen Telekom-Riesen Telefonica Moviles, versteigert.

Klage Ende 2003 eingereicht

Ende 2003 hatten die österreichischen UMTS-Betreiber unter dem Vorsitz von T-Mobile Klage gegen die Republik Österreich eingereicht, um insgesamt 140 Millionen Euro als Vorsteuerabzug zurückzuerhalten. Die Klagen wurden gebündelt und an den EuGH weitergeleitet.

Heimische Mobilfunker enttäuscht

Auf Anfrage von ORF.at hieß es am Dienstag von T-Mobile, dass das Verfahren nun an die nationalen Gerichte zurückgehe und zu laufenden Verhandlungen keine Kommentare abgegeben würden.

"Unsere Juristen prüfen das Urteil noch. Aber die Entscheidung eines Gerichtes ist zur Kenntnis zu nehmen", sagte Telekom-Austria-Konzernsprecherin Elisabeth Mattes.

"3"-Chef Berthold Thoma zeigte sich vom Urteil grundsätzlich wenig überrascht, trotzdem sei es bedauerlich, dass der EuGH der Argumentation der Mobilfunkbetreiber nicht gefolgt sei.

Rechnung mit Mehrwertsteuer

Ihrer Ansicht nach hätte das Finanzministerium bei der Versteigerung der Lizenzen im November 2000 die 20-prozentige Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausweisen müssen.

Die Mobilfunker beriefen sich in ihrer Klage auf die sechste EU-Mehrwertsteuerrichtlinie. Demnach würde bei allen Transaktionen Mehrwertsteuer anfallen, die in den Bereich des Fernmeldewesens fallen.

(APA)