EBay muss seine Nutzer schützen
Namensmissbrauch kein Kavaliersdelikt
Das Online-Auktionshaus eBay muss Betroffene wirksam gegen Namensmissbrauch schützen.
Nach einem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs [BGH] vom Freitag trifft eBay zwar keine generelle Überwachungspflicht, die bereitgestellten Informationen auf Rechtsverletzungen zu prüfen.
Weist ein Betroffener allerdings darauf hin, dass unter seinem Namen missbräuchlich Geschäfte abgewickelt wurden, muss eBay den Anbieter sperren und weitere Verstöße in der Zukunft verhindern.
Nach den Worten des BGH muss eBay gegen weitere Verstöße allerdings nur diejenigen Vorkehrungen treffen, die technisch möglich und zumutbar sind, beispielsweise durch elektronische Filter. Die genauen Einzelheiten muss nun das Oberlandesgericht Brandenburg klären, an das der Fall zurückverwiesen wurde.
Damit gab das Karlsruher Gericht einem Ingenieur aus Sachsen recht, unter dessen Namen und Adresse ein eBay-Nutzer Kleidung verkauft hatte.
Eingeschränkte Haftung
In der Verhandlung am Donnerstag hatte der Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm allerdings durchblicken lassen, dass ein generelles "Postident"- Verfahren - mit dem von vornherein die Identität jedes eBay-Nutzers zuverlässig festgestellt werden könnte - dem Auktionshaus nicht zumutbar wäre. Denn das Geschäftsmodell beruhe auf der Möglichkeit, sich ohne hohe Hürden anzumelden.
Damit bekräftigte der BGH seine Rechtsprechung zur eingeschränkten Haftung des Auktionshauses. Danach muss eBay die auf seiner elektronischen Plattform angebotene Ware zwar nicht generell überprüfen.
Wird das Online-Auktionshaus aber etwa auf jugendgefährdende Gewalt- oder Pornovideos hingewiesen, muss es die Angebote nicht nur sperren, sondern auch deren neuerlichen Verkauf verhindern, entschied das Gericht im Sommer 2007. Ähnliches gilt für klar erkennbare Fälschungen, etwa von Markenuhren.
(dpa)