Usenet-Provider mit Fragezeichen
Das Usenet-Portal Firstload.at ist derzeit im Raum Wien offensiv auf Kundenfang. Konsumentenschützer mahnen zur Vorsicht. Rechteinhaber bereiten eine Klage vor.
Seit Wochen wirbt Firstload.at auf Plakatflächen und Infoscreens in Wien mit leicht bekleideten Damen und dem Slogan "Saugs dir einfach runter" für sein Angebot. In der Wiener Innenstadt sind Kundenkeiler unterwegs, die mit Gratis-Downloads locken.
Firstload verzeichne aufgrund der Werbekampagne, die noch bis Ende August laufe, großes Interesse, sagte Helga Longin, die für den österreichischen Firstload-Vermarkter Inqnet Pressearbeit betreibt. Über die genaue Anzahl der Neuanmeldungen hält sich Longin bedeckt.
Für 7,90 Euro im Monat stellt das Usenet-Portal hunderttausende Downloads aus über 60.000 Newsgroups in Aussicht. Nach Meinung von Konsumentenschützern hat das Angebot jedoch seine Tücken.
Konsumentenschützer skeptisch
Auf die tatsächlichen Kosten des Dienstes werde nicht deutlich hingewiesen, kritisierte Bernhard Jungwirth von der Beratungsstelle Internet-Ombudsmann.
Bei vergleichbaren Angeboten gebe es viele Nutzer, die übersehen, dass sie sich eigentlich für ein Jahresabo anmelden würden. Die wahren Kosten dieser Dienste seien nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Jungwirth rät, die Allgemeinen Geschäftsbedingung [AGB] genau zu lesen, um sich unliebsame Überraschungen zu ersparen.
Zu Firstload.at gebe es derzeit kaum Beschwerden, sagte Jungwirth. Zu Firstload.de, einem geringfügig modifizierten Angebot, seien jedoch "einige Problemfälle" dokumentiert.
Einschlägige Vorgeschichte
Darüber hinaus habe Firstload-Betreiber Verimount, ein Unternehmen mit Geschäftsadresse in Dubai, eine einschlägige Vorgeschichte. Insgesamt vier Angebote der Firma befänden sich auf der Watchlist des Internet-Ombudsmanns, ein Verfahren der Wiener Staatsanwaltschaft gegen das Unternehmen endete 2006 mit einem Vergleich.
Verimount musste eine Geldbuße entrichten und sich verpflichten, für die von ihm betriebenen Seiten Firstload.de, Simsen.de und Probenexpress.de Auflagen zu befolgen. Für Firstload.de wurde Verimount auferlegt, auf der Startseite auf die auflaufenden Mindestkosten und die 14-tägige Widerrufsfrist hinzuweisen.
Die Probleme seien ausgeräumt, meinte Firstload-Öffentlichkeitsarbeiterin Longin. Derzeit liege nichts gegen den Dienst vor.
Klage wird vorbereitet
Eine Klage gegen Firstload.at wird jedoch von anderer Seite vorbereitet. Der Verein für Anti-Piraterie [VAP] kündigte am Freitag an, rechtlich gegen das Usenet-Portal vorgehen zu wollen. Firstload.at sei ein "Trittbrettfahrer der Content-Industrie", der ganz gezielt Downloads von geschütztem Material erleichtere, monierte VAP-Anwalt Andreas Manak bei einer Pressekonferenz des Vereins.
Firstload werbe "gezielt mit illegalem Content" und unternehme nichts zum Schutz der Kreativen, kritisierte Manak.
"Bieten keine Inhalte an"
"Wir sagen noch gar nichts, weil wir nicht wissen, was in der Klage drinnensteht", sagte Firstload-PR-Frau Longin zu diesem Thema.
Firstload sei ein Access-Provider, der keine eigenen Inhalte anbiete. Auch die Telekom Austria und Chello könnten nicht für die von ihren Nutzern heruntergeladenen Inhalte verantwortlich gemacht werden, so Longin
"Rechtliches Restrisiko"
Usenet-Angebote würden sich rechtlich als Alternative zu Filesharing-Angeboten positionieren, meinte Jungwirth vom Internet-Ombudsmann.
Weil mit dem Download nicht gleichzeitig die Inhalte auch zum Upload angeboten würden, wie das etwa bei Filesharing-Software der Fall sei, würden sich viele Nutzer auf der sicheren Seite wähnen, so Jungwirth. Rechtlich sei jedoch ein Restrisiko gegeben.
In Österreich ist zwar das Bereitstellen geschützter Inhalte im Netz verboten, der Download zu privaten Zwecken ist jedoch nicht gerichtlich strafbar. Rechteinhaber können aber zivilrechtlich in Form von Unterlassungsklagen gegen nicht lizenzierte Downloads ihrer Werke vorgehen.
Davor müssen sie jedoch Name und Adresse der vermeintlichen Downloader über die Stammdaten [wer zu einem bestimmten Zeitpunk Inhaber einer IP-Adresse war] feststellen. Der nach dem Urheberrechtsgesetz [§ 87b] festgeschriebene zivilrechtliche Auskunftsanspruch der Rechteinhaber an die Internet-Anbieter wird derzeit jedoch von einem EU-Gericht geprüft und liegt deshalb auf Eis.
(futurezone | Patrick Dax)