Sattler gegen Sattler im Domainstreit
Der Oberste Gerichtshof hat in letzter Instanz ein Urteil des Handelsgerichts Wien vom August 1998 bestätigt, laut dem die Führung der Domain sattler.at durch die Bundesinnung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer gerechtfertigt sei.
Damit wurde eine Privatklage der Rechtsanwälte Sattler & Schanda zum dritten Mal abgewiesen, die sich in ihrem Namensrecht beeinträchtigt fühlten.
Die Innung hat seit Dezember 1997 auf www.sattler.at eine Homepage inne, "in der sie nicht bloß auf die Fachgruppe der Sattler beschränkte Informationen der Bundesinnung einschaltet", argumentierte der Kläger. Er hatte auf Unterlassung und Übertragung der Domain geklagt und dies damit begründet, dass er seit seiner Geburt den Familiennamen "Sattler" trage und seit 1996 Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei, die unter "Sattler & Schanda Rechtsanwälte" auftrete.
Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler, Riemer"Keine Zuordungsverwirrung"
Die Innung erklärte, die Gefahr von Verwechslungen scheide hier schon wegen der völligen Verschiedenheit der von den Streitteilen angebotenen Dienstleistungen aus. Eine Verletzung berechtigter Interessen des Klägers durch Bewirken einer Zuordnungsverwirrung sei daher nicht zu befürchten.
Das erst jetzt bekannt gewordene Urteil des Höchstgerichts wurde bereits am 13. Juli gefällt. Der Streitwert lag ursprünglich bei 100.000 S, die Bundesinnung wurde vom Urheberrechtsspezialisten Dr. Thomas Höhne vertreten.
Das Urteil im Wortlaut