ISPA: VfGH-Entscheid schützt IP-Adressen
Provider begrüßen Beschluss der Verfassungsrichter zum SPG
Der österreichische Providerverband ISPA hat am Freitag in einer Aussendung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) in Sachen Sicherheitspolizeigesetz (SPG) begrüßt.
"Mit der vorliegenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde nunmehr auch auf höchster Ebene geklärt, dass (dynamische) IP-Adressen, also Internet-Adressen, die beim Eingehen einer Internet-Verbindung zugewiesen werden, Verkehrsdaten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind", so ISPA-Generalsekretär Andreas Wildberger.
Sechs Monate Speicherfrist
IP-Adressen könnten nun nur noch mit richterlichem Beschluss und bei konkreter Gefahrensituation herausgegeben werden. Das TKG sehe ein Speicherverbot für Verkehrsdaten über den für die Abrechnung notwendigen Zeitraum hinaus vor. Der VfGH betrachtet hier eine Speicherfrist von sechs Monaten als angemessen; eine Frist, die sich auch mit der Mindestumsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung deckt.
Die Strafverfolger dürften nun auch keine Anfragen nach Daten mehr stellen, die die Provider nicht mehr haben dürften. Früher habe es häufig Anfragen nach dem Muster "Aber geh - ihr habt's die Daten eh sicher noch!" gegeben, so Wildberger. Dieser Praxis werde damit ein Ende gesetzt, die Internet-Wirtschaft habe nun mehr Rechtssicherheit.
Damoklesschwert OGH-Entscheidung
Im Raum steht allerdings noch ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 5. Oktober 2005, nach dem die IP-Adressen als Stammdaten zu bezeichnen seien. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 19. Februar den besagten Rechtsstreit zwischen dem Provider Tele2 und der österreichischen Gesellschaft zur Wahrung von Leistungsschutzrechten (LSG) an den OGH zurückverwiesen.
Der EuGH bejahte in seinem Beschluss den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch der Rechteinhaber, ließ jedoch offen, unter welchen Voraussetzungen Auskünfte erteilt werden müssen. Der OGH muss nun die Verhältnismäßigkeit klären und entscheiden, ob der Auskunftsanspruch schon bei geringfügigen oder erst bei gravierenden Urheberrechtsverstößen gegeben ist. Aus der Anfrage des OGH an den EuGH ist aber bereits hervorgegangen, dass sich der OGH der Rechtsmeinung der Datenschutzkommission angeschlossen hat, die dynamisch IP-Adressen auch als Verkehrsdaten betrachtet.