VfGH: FMA-Datensammlung verfassungswidrig
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) angestrebte Datensammlung bei einer Wertpapierfirma für verfassungswidrig erklärt. Die FMA wollte von einem Fonds Kundendaten für eine Befragung erhalten.
Die beabsichtigte Datensammlung und die weitere Verarbeitung der Kundendaten sei eine "ungeeignete bzw. unverhältnismäßige Maßnahme" und führe "schon aus diesem Grund zu einem unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz", teilte der VfGH am Donnerstag mit.
Konkret war der Wertpapierfirma Superfund - laut Begründung "routinemäßig" - vorgeschrieben worden, eine Liste der letzten 1.000 Kunden zu übermitteln. Diese Liste sollte Daten wie vollständigen Namen, Anschrift, Anlagevolumen, Vertragsabschlüsse etc. enthalten. Die FMA erklärte, diese "aufsichtsrechtliche Maßnahme" sei notwendig, um "präventiv die Interessen der Anleger effektiv schützen zu können".
Eingriff unverhältnismäßig
Der VfGH entschied nun, dass diese Vorgangsweise der FMA verfassungswidrig ist. Die Verpflichtung, diese Kundendaten zu übermitteln, verletzt die Wertpapierfirma in ihrem Grundrecht auf Datenschutz. "Ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ist - neben anderen Voraussetzungen - nur dann zulässig, wenn dieser Eingriff erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist. Das ist hier nicht der Fall", so der VfGH.
Mit der angestrebten Datensammlung sollte Material für eine Stichprobe gewonnen werden. Aus dieser Stichprobe sollten dann Kunden für eine "Befragung" gezogen werden. Die Teilnahme an dieser Befragung sollte freiwillig sein. Damit sei aber die Vorgangsweise der FMA, für eine solche freiwillige Mitwirkung der Kunden von den Wertpapierfirmen verpflichtend Daten zu verlangen, "von vornherein ungeeignet, das Aufsichtsziel zu erreichen", so der VfGH. Denn die Daten aus der Stichprobe wären ja überhaupt nur dann verwertbar, wenn die betroffenen Kunden bereit wären, sich dieser anschließenden - freiwilligen - Befragung zu stellen.
Kundenvertrauen erschüttert
Die 14 Verfassungsrichter bezweifeln in ihrer Entscheidung auch, dass eine solche Befragung überhaupt aussagekräftig wäre. "Dem Umstand, dass die Erhebung von Kundendaten, vor allem aber die persönliche Befragung der einzelnen Kunden geeignet ist, das Vertrauen der Kunden in die Seriosität des Unternehmens, dem sie ihr Geld anvertraut haben, zu erschüttern, kommt besonderes Gewicht zu", so der VfGH weiter.
Der Hedgefonds Superfund hatte sich an den VfGH gewandt, weil die FMA die Daten jener 1.000 Kunden haben wollte, die zuletzt Geld veranlagt haben - ohne Begründung, warum diese sensiblen Daten (Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Anlagevolumen, Vertragsabschluss etc.) herausgegeben werden sollen. Im Mai hatte der VfGH dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, d. h. dass die Daten (zumindest) bis zum Abschluss des VfGH-Verfahrens nicht übermittelt werden müssen.
(APA)