D: Höchstgericht schützt Google-Bildersuche

JUSTIZ
29.04.2010

Thumbnails verletzen Urheberrecht nicht

Google verletzt bei seiner Bildersuche keine Urheberrechte. Das entschied der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Damit blieb die Klage einer Malerin und Grafikerin aus Weimar in letzter Instanz erfolglos. Sie hatte sich dagegen gewehrt, dass in der Trefferliste des Google-Bildersuchdienstes Miniaturansichten ihrer Bilder als Thumbnails gezeigt werden.

Das Gericht folgte den Argumenten der Klägerin nicht. Die Künstlerin habe ihre Einwilligung zur Veröffentlichung der Bilder gegeben, weil sie diese auch auf ihrer eigene Website veröffentliche. Zudem habe sie den Zugriff der Suchmaschinen auf ihr eigenes Portal ermöglicht.

EU-Recht schützt Suchanbieter

Das Gericht ging aber noch weiter: Suchdienste können auch dann nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie Bilder auf ihrer Trefferliste zeigen, die nicht der Urheber selbst ins Netz gestellt hat. "Jemanden wie Google trifft auch dort zunächst keine Haftung", erklärte Richter Bornkamm. Diese käme erst dann in Betracht, wenn der Betreiber der Suchmaschine wisse, dass bei seinen gespeicherten Informationen eine Verletzung der Urheberrechte vorliegt.

Mit dieser Auffassung orientiere sich der BGH an der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce), so die Richter. Damit ist die bei Google übliche Praxis von entsprechenden EU-Richtlinien gedeckt.

Google-Sprecher Arnd Haller begrüßte in einer Mitteilung vom Donnerstag die Entscheidung des Gerichts. Auch wenn man die Urteilsbegründung noch abwarten müsse, sei bereits heute klar, dass die Internet-Nutzer und Website-Betreiber in Deutschland weiterhin die Google-Bildersuche nutzen könnten. Diese sei auch eine "wesentliche Plattform zur Bekanntmachung ihrer Werke", so Haller.

(dpa/futurezone)