EuGH zieht Grenzen für Domain-Grabber

&R&E&I&F&E&N&
03.06.2010

In einem Grundsatzurteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) scharfe Grenzen gegen den Missbrauch von .eu-Domains gezogen. Nun muss eine österreichische Firma die Domain Reifen.eu wohl wieder abgeben.

Bei der Vergabe der .eu-Domain gab es ein mehrstufiges Verfahren, in dem Behörden sowie Inhaber gleich lautender Markennamen Vorrang hatten. Sonderzeichen, die in Domain-Namen nicht verwendet werden können, konnten dabei umschrieben oder weggelassen werden. Erst danach konnte die Vergabe noch nicht besetzter Domain-Namen frei beantragt werden.

Mit Sonderzeichen getrickst

Um schon in der ersten Phase zum Zug zu kommen, hatte die österreichische Internetportal- und Marketing GmbH in Schweden 33 Marken eintragen lassen und dabei zwischen die Buchstaben das Sonderzeichen & eingefügt. Laut EuGH stellte das Unternehmen ingesamt 180 Anträge auf .eu-Domains.

Aufgrund der Wegfallregel bekam es unter anderem für die für Sicherheitsgurte eingetragene Marke "&R&E&I&F&E&N&" den Zuschlag für die Domain Reifen.eu. Ist eine Domain in den Vorphasen "bösgläubig erwirkt" worden, kann sie dem Inhaber jedoch entzogen und dem neuen Antragsteller zugesprochen werden.

Vier Kriterien für "Bösglaubigkeit"

Der Inhaber der in den Benelux-Staaten eingetragenen Marke Reifen, die allerdings ebenfalls nicht für Reifen, sondern für Fensterreiniger eingetragen war, wehrte sich gegen die Vergabe der Domain Reifen.eu. Vor dem für EU-Domains zuständigen Schiedsgericht in Tschechien hatte der Einspruch Erfolg, dagegen klagte die österreichische Firma.

Der EuGH stellte in seinem Urteil nun vier Kriterien auf, die auf eine "Bösgläubigkeit" hindeuten: Erstens die Absicht, die ursprüngliche Marke, hier also "&R&E&I&F&E&N&", gar nicht zu nutzen, zweitens eine unübliche oder gar sprachlich widersinnige Gestaltung mit Sonderzeichen, drittens Massenanträge auf EU-Domains sowie viertens die Eintragung der ursprünglichen Marke erst kurz vor Beginn der ersten Registrierungsphase.

Im Streitfall hält der EuGH sämtliche Missbrauchskriterien für erfüllt. Abschließend entscheiden muss nach diesen Maßgaben allerdings der Oberste Gerichtshof in Wien.

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(AFP)