Keine Handyentsperrung bei Vertragsauflösung
Netzbetreiber nicht zur "Öffnung" verpflichtet
Verträge mit Handybetreibern werden auf der Basis bestimmter Bedingungen abgeschlossen. Das Telekommunikationsgesetz erlaubt Anbietern, diese Bedingungen auch bei laufenden Verträgen zu ändern, vorausgesetzt den Kunden wird dann die Möglichkeit geboten, vorzeitig aus diesen schlechteren Verträgen auszusteigen.
Wer von diesem Kündigungsrecht Gebrauch macht, kann allerdings eine unangenehme Überraschung erleben. So ist der Netzbetreiber nämlich nicht verpflichtet, ein erworbenes Handy nach einer derartigen Kündigung auch zu entsperren und für andere Anbieter zu "öffnen".
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