Einstweilige Verfügung zu Textwerbung im Netz
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat einem Reiseveranstalter mit einer einstweiligen Verfügung die Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort für die Werbung im Netz untersagt.
Die Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort für Werbeanzeigen im Internet ist nicht zulässig, wenn der durchschnittliche Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob die Anzeige vom Markeninhaber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammt. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) zu einer Einstweiligen Verfügung in einem Rechtsstreit zwischen zwei oberösterreichischen Veranstaltern von Bergreisen entschieden.
Entscheidung des EuGH
Der OGH folgte damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), an den er den Fall verwiesen hatte. Konkret ging es um eine Klage der "BergSpechte Outdoor-Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller GmbH" gegen die Firma "trekking.at Reisen", nachdem sie festgestellt hatte, dass bei Eingabe der Suchbegriffe "Bergspechte" und Edi Koblmüller" bei Google Werbeanzeigen von trekking.at erschienen.
Für den Anwalt von trekking.at, Michael Wukoschitz, ist das Urteil für die Kläger, die Bergspechte, ein "Phyrrus-Sieg". Denn es werde klargestellt, dass sie die Verwendung von Keywords nicht untersagen können, solange sich der Mitbewerber in der Anzeige klar von ihnen abgrenze. Die Geschäftsführerin der BergSpechte Ulrike Seidel hingegen ist mit der Entscheidung inhaltlich zufrieden, weil damit eine Verwechslung verhindert werde.
Hauptverfahren noch nicht abgeschlossen
Allerdings habe der OGH nach eineinhalb Jahren Dauer vorerst nur in der Frage einer Einstweiligen Verfügung geurteilt. Das Hauptverfahren in dem Rechtsstreit sei noch nicht abgeschlossen. Dort werde auch über die Kostenfrage entschieden. Für beide Kontrahenten seien bisher jeweils rund 10.000 Euro angefallen.
(APA)